Der VAP fördert den Güterverkehr
auf der Schiene.


 

Der VAP Ver­band der ver­la­den­den Wirt­schaft macht sich für markt­ge­rech­te Rah­men­be­din­gun­gen und ein zug­kräf­ti­ges Schwei­zer Güter­bahn­sys­tem stark. Rele­van­te Themen:

Güterverkehrsbranche

  • Was bewegt die Güterverkehrsbranche?
  • Wie gestal­ten wir die Zukunft des Güterverkehrs?
  • Ein Über­blick der Akteu­re des Schienengüterverkehrs.

Netz

Hier fin­den Sie nütz­li­che Infor­ma­tio­nen zu den Schie­nen­we­gen, deren Orga­ni­sa­ti­on und dem Netzzugang.

Finanzierung

Infor­ma­tio­nen zu finan­zi­el­ler För­de­rung und Abga­ben im Güter­ver­kehr.

Standorte

Alles zu Frei­ver­la­den, Ter­mi­nals, Anschluss­gleis­an­la­gen oder auch mul­ti­mo­da­len Logis­tik­hubs.

Interoperabilität

Der VAP enga­giert sich für die Har­mo­ni­sie­rung der Rah­men­be­din­gun­gen, damit Züge mühe­los auf euro­päi­schen Schie­nen­net­zen ver­keh­ren können.

Nachhaltigkeit

Für eine weit­sich­ti­ge Zukunft gilt es ver­schie­de­ne Berei­che nach­hal­tig zu gestalten.

Innovation

Wie kön­nen wir Inno­va­ti­on im Güter­ver­kehr vor­wärts trei­ben?

Betrieb

Zuguns­ten eines fai­ren Wett­be­werbs wol­len wir die Stär­ke aller Ver­kehrs­trä­ger nut­zen und opti­mal kom­bi­nie­ren. Denn so wird die Stre­cke für jeden Ein­zel­nen kür­zer – und wirtschaftlicher.

Veranstaltungen

Hier fin­den Sie wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zu unse­ren Ver­an­stal­tun­gen Forum Güter­ver­kehr, unse­rer Gene­ral­ver­samm­lung und weiteren.

UGüTG: Diskriminierungsverbot und die Offenlegung der Preise

UGüTG: Diskriminierungsverbot und die Offenlegung der Preise

Der Ent­wurf des UGüTG sieht ein Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot für sämt­li­che ange­bo­te­nen Trans­port­leis­tun­gen vor, ins­be­son­de­re auch für die ober­ir­disch ange­bo­te­nen Leis­tun­gen in der City-Logis­tik. Der Stän­de­rat kri­ti­siert wäh­rend sei­nen Bera­tun­gen die­ses Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot und die Offen­le­gung der Preise.

Der VAP begrüsst das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot und die Offen­le­gung der Prei­se. Die Ver­knüp­fung von unter­ir­di­schem Haupt­lauf mit der ober­ir­di­schen Ver­tei­lung aus einer Hand birgt offen­sicht­lich die Gefahr von Diskriminierungen.

Unse­re Erfah­run­gen mit dem Wagen­la­dungs­ver­kehr von SBB Cargo, der Bedie­nung der letz­ten Meile zu pri­va­ten Anschluss­glei­sen und Ter­mi­nals sowie dem Zugang zu pri­va­ten Ter­mi­nals sind ein­deu­tig: Ein Mono­pol­an­ge­bot aus einer Hand ist für die ver­la­den­de Wirt­schaft fatal. Als Regu­la­tiv muss daher ein spe­zi­fi­sches Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot neben dem gene­rell gel­ten­den Kar­tell­ge­setz vor­ge­se­hen wer­den. Wett­be­werb zu ande­ren Ver­kehrs­sys­te­men wie die Eisen­bahn oder die Stras­se exis­tiert zwar. Aber wie der Schie­nen­gü­ter­ver­kehr als ein­zi­ger Ver­kehrs­trä­ger den Nacht­sprung anbie­ten kann, geniesst das kom­bi­nier­te Ange­bot City­lo­gis­tik und Haupt­lauf von Cargo sous ter­rain ein ein­zig­ar­ti­ges Allein­stel­lungs­merk­mal. Dies ist auch der Grund, wes­halb die Eid­ge­nos­sen­schaft ein volks­wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an die­ser Infra­struk­tur hat und sich zum Erlass des UGüTG ent­schie­den hat.

 Auch zu ande­ren pri­va­ten Infra­struk­tu­ren ist der Zugang gesetz­lich spe­zi­fisch dis­kri­mi­nie­rungs­frei gere­gelt. Der Zugang zu Ter­mi­nals ist in Art. 6 Abs. 1 lit. d Güter­trans­port­ver­ord­nung, GüTV gere­gelt: Bedin­gun­gen, Prei­se und Rabat­te müs­sen dis­kri­mi­nie­rungs­frei sein und im Inter­net offen­ge­legt wer­den. Für die Bedie­nung der Anschluss­glei­se und Ter­mi­nals (letz­te Meile) wurde die Trans­pa­renz lei­der redu­ziert: Art. 6a GüTV ver­langt nur die gene­rel­le Beschrei­bung der «Bemes­sung des Prei­ses». In die­sem Sinne ist auch Art. 5 Abs. 3 lit. c des UGüTG for­mu­liert: «Berech­nung des Prei­ses». Dies ist die mini­ma­le Vari­an­te zum Schutz der Kun­den gegen­über dem Monopolanbieter.

Der Preis soll markt­kon­form sein. Das ist auch beim Zugang zu Ter­mi­nals und der Bedie­nung der letz­ten Meile so. Aber er darf nicht dis­kri­mi­nie­rend sein, indem zum Bei­spiel ein betriebs­wirt­schaft­lich nicht begründ­ba­rer Rabatt für beson­ders nahe­ste­hen­de «Freun­de» vor­ge­se­hen wird. Die im Zusam­men­hang mit dem Netz­zu­gang zum Bahn­netz ent­wi­ckel­ten Prin­zi­pi­en haben sich bewährt und sol­len auch für City­lo­gis­tik und unter­ir­di­schen Haupt­lauf Gel­tung erlangen.

Aus die­sen Grün­den emp­fiehlt der VAP dem Par­la­ment, Art. 5 UGüTG unver­än­dert anzunehmen.

Motion Borloz

Motion Borloz

Am 11. März 2020 hat FDP-Natio­nal­rat Fré­dé­ric Bor­loz die Moti­on 20.3084 «Rege­lun­gen der Haft­pflicht im Güter­trans­port auf der Schie­ne klä­ren» ein­ge­reicht. Damit ver­langt er vom Bun­des­rat klä­ren­de Bestim­mun­gen über die Haf­tung beim Güter­trans­port auf der Schie­ne. Die Klä­rung soll ins­be­son­de­re die Risi­ko­ver­tei­lung und die Rege­lung der Rechts­mit­tel zwi­schen den Eisen­bahn­un­ter­neh­men (EVU) und den Wagen­hal­tern sowie die recht­li­chen Fol­gen von Vor­fäl­len mit gefähr­li­chen Gütern betreffen.

Position VAP

Der VAP als Ver­tre­ter der ver­la­den­den Wirt­schaft spricht sich gemein­sam mit sci­ence­indus­tries als Fach­ver­band der Che­mie gegen die Moti­on 20.3084 aus. Diese nennt bei­spiel­haft das Ereig­nis von Dail­lens im Mai 2015 und begrün­det den Klä­rungs­be­darf wie folgt. Ers­tens: Der Wagen­hal­ter haf­tet bei einem Unfall nur dann, wenn das EVU nach­wei­sen kann, dass ihn ein Ver­schul­den trifft. Zwei­tens: Es ist nicht klar, wer für die Qua­li­tät des (Roll-)Materials ver­ant­wort­lich ist. Beide Behaup­tun­gen sind falsch.

Stichhaltige Argumente

Seit dem Ereig­nis in Dail­lens wurde der inter­na­tio­na­le Rechts­rah­men wesent­lich ange­passt. Am 1. Juli 2015 trat der Anhang D zum Über­ein­kom­men über den inter­na­tio­na­len Eisen­bahn­ver­kehr (COTIF) in Kraft. Arti­kel 7 besagt: «Wer den Wagen auf Grund eines Ver­tra­ges nach Arti­kel 1 zur Ver­wen­dung als Beför­de­rungs­mit­tel zur Ver­fü­gung gestellt hat, haf­tet für die durch den Wagen ver­ur­sach­ten Schä­den, sofern ihn ein Ver­schul­den trifft.» Para­graf 2 kon­sta­tiert, dass die Ver­trags­par­tei­en abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen tref­fen kön­nen. Das haben die rund 600 pri­vat­wirt­schaft­li­chen Ver­trags­par­tei­en auch getan und ab 1. Janu­ar 2017 den All­ge­mei­nen Ver­trag für die Ver­wen­dung von Güter­wa­gen (AVV) aktua­li­siert. Arti­kel 7 klärt die Instand­hal­tungs­pflich­ten des Wagen­hal­ters, Arti­kel 27 beschreibt das Haf­tungs­prin­zip: «Der Hal­ter haf­tet für die ver­ur­sach­ten Schä­den, sofern ihn ein Ver­schul­den trifft.» Und: «Ein Ver­schul­den wird ver­mu­tet, wenn er seine Pflich­ten aus Arti­kel 7 nicht ord­nungs­ge­mäss erfüllt hat.»

Mangelnde Praktikabilität

Die Moti­on Bor­loz setzt die Haf­tungs­fra­ge in einen natio­na­len Kon­text, obwohl sie ein inter­na­tio­na­les Thema dar­stellt. Die Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Kon­trol­len sind supra­na­tio­nal und ver­trags­recht­lich klar gere­gelt. Ein lan­des­recht­li­cher Geset­zes­zu­satz – oder was immer unter «klä­ren­den Bestim­mun­gen» zu ver­ste­hen ist – würde die Prak­ti­ka­bi­li­tät für den Schie­nen­gü­ter­ver­kehr in und durch die Schweiz beein­träch­ti­gen. Die inter­na­tio­nal gel­ten­den Beför­de­rungs­be­stim­mun­gen kom­men der ver­lang­ten Anreiz­ge­bung und Haf­tungs­ver­schär­fung längst nach. Der gefor­der­te Über­gang zu einer Gefähr­dungs­haf­tung für Wagen­hal­ter ist unnö­tig, da im Fall eines Ereig­nis­ses in der Haf­tungs­fra­ge keine zivil­recht­li­chen Ver­si­che­rungs­lü­cken bestehen, zum Bei­spiel hin­sicht­lich Scha­den­er­satz­zah­lun­gen, was frü­he­re Vor­fäl­le zeigen.

Entwurf Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport

Entwurf Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport

Der VAP begrüsst das vom Bun­des­rat vor­ge­leg­te Rah­men­ge­setz über den unter­ir­di­schen Güter­trans­port. Ein unter­ir­di­sches Beför­de­rungs­sys­tem sehen wir als posi­ti­ve Ergän­zung zu den bestehen­den Mög­lich­kei­ten auf Was­ser, Stras­se und Schie­ne. Die Geset­zes­vor­la­ge bie­tet einen libe­ra­len, risi­ko­ori­en­tier­ten und eigen­ver­ant­wort­li­chen Rah­men für Bau und Betrieb der Anla­gen, so dass eine effi­zi­en­te und damit wirt­schaft­li­che mul­ti­mo­da­le Beför­de­rung gelin­gen kann. Prä­zi­sie­run­gen ins­be­son­de­re in der Koor­di­na­ti­on der Ver­fah­ren auf Ebene Bund und Kan­to­ne sind noch nötig. Das BAV soll­te dafür eine klare Koor­di­na­ti­ons­rol­le erhalten.

Die Betei­li­gung staat­li­cher und staats­na­her Unter­neh­men wirft Fra­gen auf, eben­so die Absicht, die City­lo­gis­tik als Ange­bot aus einer Hand durch die Betrei­ber des unter­ir­di­schen Beför­de­rungs­sys­tems zu gestal­ten. Der VAP bevor­zugt eine wett­be­werbs­ori­en­tier­te City­lo­gis­tik, um Markt­macht und Dis­kri­mi­nie­rung auszuschliessen.

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