Der VAP fördert den Güterverkehr
auf der Schiene.


 

Der VAP Ver­band der ver­la­den­den Wirt­schaft macht sich für markt­ge­rech­te Rah­men­be­din­gun­gen und ein zug­kräf­ti­ges Schwei­zer Güter­bahn­sys­tem stark. Rele­van­te Themen:

Güterverkehrsbranche

  • Was bewegt die Güterverkehrsbranche?
  • Wie gestal­ten wir die Zukunft des Güterverkehrs?
  • Ein Über­blick der Akteu­re des Schienengüterverkehrs.

Netz

Hier fin­den Sie nütz­li­che Infor­ma­tio­nen zu den Schie­nen­we­gen, deren Orga­ni­sa­ti­on und dem Netzzugang.

Finanzierung

Infor­ma­tio­nen zu finan­zi­el­ler För­de­rung und Abga­ben im Güter­ver­kehr.

Standorte

Alles zu Frei­ver­la­den, Ter­mi­nals, Anschluss­gleis­an­la­gen oder auch mul­ti­mo­da­len Logis­tik­hubs.

Interoperabilität

Der VAP enga­giert sich für die Har­mo­ni­sie­rung der Rah­men­be­din­gun­gen, damit Züge mühe­los auf euro­päi­schen Schie­nen­net­zen ver­keh­ren können.

Nachhaltigkeit

Für eine weit­sich­ti­ge Zukunft gilt es ver­schie­de­ne Berei­che nach­hal­tig zu gestalten.

Innovation

Wie kön­nen wir Inno­va­ti­on im Güter­ver­kehr vor­wärts trei­ben?

Betrieb

Zuguns­ten eines fai­ren Wett­be­werbs wol­len wir die Stär­ke aller Ver­kehrs­trä­ger nut­zen und opti­mal kom­bi­nie­ren. Denn so wird die Stre­cke für jeden Ein­zel­nen kür­zer – und wirtschaftlicher.

Veranstaltungen

Hier fin­den Sie wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zu unse­ren Ver­an­stal­tun­gen Forum Güter­ver­kehr, unse­rer Gene­ral­ver­samm­lung und weiteren.

Bundesrat schnürt Massnahmenpaket zur Stärkung der Verkehrsverlagerung

Bundesrat schnürt Massnahmenpaket zur Stärkung der Verkehrsverlagerung

Mit der Eröff­nung des Ceneri-Basis­tun­nels im Dezem­ber 2020 ist ein wei­te­res Puz­zle­stück für eine leis­tungs­fä­hi­ge Nord-Süd-Ver­bin­dung durch die Schweiz fer­tig­ge­stellt. Der Aus­bau des inter­na­tio­na­len Güter­ver­kehrs­kor­ri­dors ist jedoch um min­des­tens ein Jahr­zehnt ver­spä­tet. Die Pro­duk­ti­vi­täts­stei­ge­run­gen im inter­na­tio­na­len kom­bi­nier­ten Ver­kehr sind folg­lich nur halb so gross wie ursprüng­lich geplant.

Der Bun­des­rat aner­kennt die ver­zö­ger­te Umset­zung im Grund­satz und legt mit dem Ver­la­ge­rungs­be­richt vom 13.11.2019 ein «Mass­nah­men­pa­ket zur Stär­kung der Ver­kehrs­ver­la­ge­rung» vor. Aus Sicht der Schwei­zer Güter­trans­port­bran­che rei­chen die vor­ge­schla­ge­nen Mass­nah­men jedoch nicht aus. Um die Wett­be­werbs­fä­hig­keit des UKV (Unbe­glei­te­ter Kom­bi­nier­ter Ver­kehr) im alpen­que­ren­den Ver­kehr zu erhal­ten und die Ver­la­ge­rung fort­zu­set­zen, for­dert die Bran­che zusätz­li­che Massnahmen.

Verzögerte Umsetzung der Verkehrsverlagerung

Mit der Eröff­nung des Ceneri-Basis­tun­nels im Dezem­ber 2020 wird das NEAT-Pro­jekt offi­zi­ell abge­schlos­sen. Die Vor­tei­le für den Güter­ver­kehr im Alpen­tran­sit durch die Schweiz wer­den jedoch erst mit erheb­li­cher zeit­li­cher Ver­zö­ge­rung ein­tre­ten. Zahl­rei­che Fak­to­ren tra­gen dazu bei, dass die Pro­duk­ti­vi­tät der ein­ge­setz­ten Res­sour­cen – Loko­mo­ti­ven, Per­so­nal, Bahn­wa­gen usw. – bei Wei­tem nicht in dem Aus­mass und in dem Zeit­rah­men gestei­gert wer­den kann wie ursprüng­lich geplant:

  • Der ver­spä­te­te Aus­bau der Zulauf­stre­cken im Nor­den ver­un­mög­licht den Betrieb von 740-m-Zügen.
  • Häu­fi­ge und inter­na­tio­nal nicht koor­di­nier­te Bau­stel­len mit Umlei­tun­gen und tem­po­rä­ren Kapa­zi­täts­eng­päs­sen ver­hin­dern die erwar­te­te Fahr­zeit­re­duk­ti­on und füh­ren zu lau­fend zuneh­men­den Qua­li­täts­de­fi­zi­ten. Die Fol­gen sind Ver­spä­tun­gen und ein inef­fi­zi­en­ter Ein­satz der Ressourcen.
  • Auf­grund der nicht koor­di­nier­ten inter­na­tio­na­len Tras­sen­pla­nun­gen ver­pufft die Fahr­zeit­ein­spa­rung in der Schweiz bis auf Wei­te­res an den Grenzen.
  • Die ver­blei­ben­den Nei­gun­gen der Stre­cke und das Betriebs­kon­zept des Gott­hard-Basis­tun­nels erfor­dern wei­ter­hin den Ein­satz einer zwei­ten Lok für schwe­re Züge.

Unter die­sen Bedin­gun­gen kön­nen die Ope­ra­teu­re des kom­bi­nier­ten Ver­kehrs maxi­mal die Hälf­te der ursprüng­lich erwar­te­ten Pro­duk­ti­vi­täts­ef­fek­te rea­li­sie­ren. Um das heu­ti­ge Volu­men im tran­sal­pi­nen kom­bi­nier­ten Ver­kehr bei­zu­be­hal­ten und mit­tel­fris­tig zusätz­li­che Ver­kehrs­men­gen im Hin­blick auf das Ver­la­ge­rungs­ziel zu gewin­nen, schlägt die Schwei­zer Güter­trans­port­bran­che eine län­ger­fris­ti­ge Aus­rich­tung der Ver­la­ge­rungs­po­li­tik bis 2030 mit zusätz­li­chen Mass­nah­men vor.

Laufzeitverlängerung des Zahlungsrahmens für die Förderung des UKV transalpin bis 2030

Um die posi­ti­ven Ergeb­nis­se der bis­he­ri­gen Ver­la­ge­rungs­po­li­tik nicht zu gefähr­den, darf die För­de­rung des tran­sal­pi­nen UKV nicht ver­früht aus­ge­setzt wer­den. Aus Sicht des Markts ist eine Lauf­zeit­ver­län­ge­rung der För­der­mass­nah­men bis 2030 not­wen­dig. Erst ab 2030 ist mit der Rea­li­sie­rung der vor­ge­se­he­nen wei­te­ren Pro­duk­ti­vi­täts­ef­fek­te zu rechnen.

Wei­ter haben die Qua­li­täts­de­fi­zi­te der KV-Züge gemäss dem Moni­to­ring des Bun­des­amts für Ver­kehr kon­ti­nu­ier­lich zuge­nom­men. Wäh­rend 2009 75% der Züge weni­ger als eine Stun­de Ver­spä­tung hat­ten, waren es in der 1. Hälf­te 2019 nur noch 55% aller Züge. 12% der Züge haben heute gar 12 und mehr Stun­den Ver­spä­tung. Diese Qua­li­täts­de­fi­zi­te, getrie­ben durch den Aus­bau der Kor­ri­dor­in­fra­struk­tur mit zahl­rei­chen Bau­stel­len und Kapa­zi­täts­ein­schrän­kun­gen, wer­den die Pro­duk­ti­vi­tät bis min­des­tens 2030 wei­ter­hin stark belasten.

Der Zeit­ho­ri­zont 2030 schafft auch die erfor­der­li­che Inves­ti­ti­ons­si­cher­heit. Trans­port­un­ter­neh­men wer­den in Con­tai­ner und kran­ba­re Auf­lie­ger, Ope­ra­teu­re in Bahn­wa­gen und Ter­mi­nals und Bahn­un­ter­neh­men in Loko­mo­ti­ven inves­tie­ren, wenn eine län­ger­fris­ti­ge Nut­zung die­ser Inves­ti­ti­ons­gü­ter sicher­ge­stellt ist.

Fördermittel für Betriebsabgeltungen des UKV in Höhe von jährlich CHF 55 Mio. ab 2024

Eine leis­tungs­fä­hi­ge Bahn­in­fra­struk­tur in Kom­bi­na­ti­on mit Tras­sen­prei­sen auf dem Niveau der Nach­bar­län­der Deutsch­land und Ita­li­en ermög­licht den eigen­wirt­schaft­li­chen Betrieb des kom­bi­nier­ten Ver­kehrs durch die Schweiz – die­ser Leit­satz hat wei­ter­hin Bestand. Doch die betrieb­li­chen und infra­struk­tu­rel­len Vor­aus­set­zun­gen auf dem Nord-Süd-Kor­ri­dor durch die Schweiz erfül­len diese Anfor­de­run­gen weder aktu­ell noch in den kom­men­den Jah­ren. In die­sem Zeit­raum wer­den die Ope­ra­teu­re des kom­bi­nier­ten Ver­kehrs und die Bahn­un­ter­neh­men die Pro­duk­ti­vi­tät bei Fer­tig­stel­lung der NEAT um maxi­mal die Hälf­te des ursprüng­lich geplan­ten Werts erhö­hen können.

Zwar leis­tet die Schwei­zer Tras­sen­preis­re­vi­si­on 2021 – die den Basis­preis für den Güter­ver­kehr absenkt und Rabat­te für lange Züge ein­führt – einen deut­li­chen Bei­trag zur Unter­stüt­zung des UKV. Den­noch ver­bleibt eine Lücke von etwa der Hälf­te der Betriebs­ab­gel­tun­gen des Refe­renz­jah­res 2018 in Höhe von CHF 110 Mio.

Aus die­ser Ana­ly­se der Lage for­dert die Güter­trans­port­bran­che, dass der Unbe­glei­te­te kKom­bi­nier­te Ver­kehr (UKV) bis 2030 mit Betriebs­bei­trä­gen von CHF 55 Mio. pro Jahr geför­dert wird. Damit kann der UKV das heu­ti­ge Ver­la­ge­rungs­vo­lu­men auf­recht­erhal­ten und gege­be­nen­falls auch das Ver­kehrs­wachs­tum weit­ge­hend auf­fan­gen. Soll­ten sich die Rah­men­be­din­gun­gen rascher ver­bes­sern als ange­nom­men – bei­spiels­wei­se durch eine mass­geb­li­che Ver­bes­se­rung der Qua­li­tät oder eine nach­hal­ti­ge Opti­mie­rung der inter­na­tio­na­len Fahr­plä­ne – so könn­ten auch wei­ter­hin zusätz­li­che Ver­kehrs­vo­lu­men für den UKV gewon­nen werden.

Mit dem erwar­te­ten wei­te­ren Wachs­tum des UKV bis 2030 würde der Abbau­pf­ad der För­der­mit­tel pro Sen­dung wie­der­um erheb­lich ver­bes­sert wer­den. Wäh­rend 2011 je ver­la­ger­te LKW-Ladung durch­schnitt­lich CHF 173 Betriebs­bei­trä­ge bezahlt wur­den, waren es 2018 noch CHF 116. Nach den Vor­stel­lun­gen der Güter­trans­port­bran­che würde die­ser Betrag bis 2030 wei­ter sin­ken auf CHF 40–45 pro ver­la­ger­ten LKW.

Ausbau der Zulaufstrecken im Norden

Das NEAT-Kon­zept zur För­de­rung des Schie­nen­gü­ter­ver­kehrs ist auf effi­zi­en­te, leis­tungs­fä­hi­ge Zufahrts­li­ni­en zu den Basis­tun­neln ange­wie­sen, um die Ver­sor­gung der nach­fra­ge­stärks­ten Wirt­schafts­stand­or­te Euro­pas sicher­zu­stel­len. Nach Inbe­trieb­nah­me des 4‑m-Kor­ri­dors stellt sich die Situa­ti­on wie folgt dar:

  • 3 Zufahrts­li­ni­en in Ita­li­en – via Chi­as­so, Luino und Domodossola
  • 2 Lini­en in der Schweiz – via Gott­hard- und Lötschberg-Basistunnel
  • 1 Zufahrts­li­nie nörd­lich von Basel – via Karls­ru­he – Mann­heim – Köln – Benelux

Für das Nadel­öhr im Nor­den muss drin­gend eine Alter­na­ti­ve geschaf­fen wer­den. Als leis­tungs­fä­hi­ge Alter­na­tiv­rou­te (Flach­bahn) kommt ein­zig die links­rhei­ni­sche Stre­cke via Frank­reich in Betracht. Sie ist opti­mal für die volu­men­star­ke Rela­ti­on Bel­gi­en – Ita­li­en. Zudem ist eine direk­te Ver­bin­dungs­stre­cke mit dem rechts­rhei­ni­schen Kor­ri­dor vor­han­den, was der Risi­ko­min­de­rung dient.

Diese Stre­cken ent­spre­chen jedoch noch nicht den Kor­ri­dor­pa­ra­me­tern der Tran­sit­ach­se Schweiz und füh­ren daher aktu­ell nur ein gerin­ges Ver­kehrs­vo­lu­men. Um die Kapa­zi­tä­ten auf die­sen alter­na­ti­ven Rou­ten stär­ker für den UKV durch die Schweiz nutz­bar zu machen, muss die Stre­cke Zeebrugge/Antwerpen – Stras­bourg – Basel und die Quer­ver­bin­dung Wörth – Lau­ter­bourg – Stras­bourg aus­ge­baut wer­den auf die Para­me­ter 740 m Zugs­län­ge, 4 m Eck­hö­he, 2000 t mit einer Lok, ETCS. Dadurch ent­stün­de auch im Nor­den ein Sys­tem mit zwei Zulauf­stre­cken und einer links­rhei­ni­schen Ausweichmöglichkeit.

Der Aus­bau einer kor­ri­dor­kon­for­men Alter­na­tiv­stre­cke via Frank­reich ist bezüg­lich der Kos­ten vor­aus­sicht­lich über­schau­bar. Er liegt stark im Inter­es­se der Schweiz und sei­ner Tran­sit­ver­la­ge­rungs­po­li­tik. Zur Umset­zung bedarf es einer poli­ti­schen Initia­ti­ve der Schweiz gemein­sam mit Frank­reich und Bel­gi­en, die in einen Staats­ver­trag zum Infra­struk­tur­aus­bau mün­den soll­te. Das Par­la­ment soll­te den Bun­des­rat auf­for­dern, eine ent­spre­chen­de staats­ver­trag­li­che Initia­ti­ve zu ergrei­fen. Zudem muss der Aus­bau der Rhein­tal­bahn in Deutsch­land mit Nach­druck wei­ter­ver­folgt wer­den. Die Fer­tig­stel­lung die­ser ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kapa­zi­täts­stei­ge­rung wurde auf 2040 verschoben.

UGüTG: Diskriminierungsverbot und die Offenlegung der Preise

UGüTG: Diskriminierungsverbot und die Offenlegung der Preise

Der Ent­wurf des UGüTG sieht ein Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot für sämt­li­che ange­bo­te­nen Trans­port­leis­tun­gen vor, ins­be­son­de­re auch für die ober­ir­disch ange­bo­te­nen Leis­tun­gen in der City-Logis­tik. Der Stän­de­rat kri­ti­siert wäh­rend sei­nen Bera­tun­gen die­ses Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot und die Offen­le­gung der Preise.

Der VAP begrüsst das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot und die Offen­le­gung der Prei­se. Die Ver­knüp­fung von unter­ir­di­schem Haupt­lauf mit der ober­ir­di­schen Ver­tei­lung aus einer Hand birgt offen­sicht­lich die Gefahr von Diskriminierungen.

Unse­re Erfah­run­gen mit dem Wagen­la­dungs­ver­kehr von SBB Cargo, der Bedie­nung der letz­ten Meile zu pri­va­ten Anschluss­glei­sen und Ter­mi­nals sowie dem Zugang zu pri­va­ten Ter­mi­nals sind ein­deu­tig: Ein Mono­pol­an­ge­bot aus einer Hand ist für die ver­la­den­de Wirt­schaft fatal. Als Regu­la­tiv muss daher ein spe­zi­fi­sches Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot neben dem gene­rell gel­ten­den Kar­tell­ge­setz vor­ge­se­hen wer­den. Wett­be­werb zu ande­ren Ver­kehrs­sys­te­men wie die Eisen­bahn oder die Stras­se exis­tiert zwar. Aber wie der Schie­nen­gü­ter­ver­kehr als ein­zi­ger Ver­kehrs­trä­ger den Nacht­sprung anbie­ten kann, geniesst das kom­bi­nier­te Ange­bot City­lo­gis­tik und Haupt­lauf von Cargo sous ter­rain ein ein­zig­ar­ti­ges Allein­stel­lungs­merk­mal. Dies ist auch der Grund, wes­halb die Eid­ge­nos­sen­schaft ein volks­wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an die­ser Infra­struk­tur hat und sich zum Erlass des UGüTG ent­schie­den hat.

 Auch zu ande­ren pri­va­ten Infra­struk­tu­ren ist der Zugang gesetz­lich spe­zi­fisch dis­kri­mi­nie­rungs­frei gere­gelt. Der Zugang zu Ter­mi­nals ist in Art. 6 Abs. 1 lit. d Güter­trans­port­ver­ord­nung, GüTV gere­gelt: Bedin­gun­gen, Prei­se und Rabat­te müs­sen dis­kri­mi­nie­rungs­frei sein und im Inter­net offen­ge­legt wer­den. Für die Bedie­nung der Anschluss­glei­se und Ter­mi­nals (letz­te Meile) wurde die Trans­pa­renz lei­der redu­ziert: Art. 6a GüTV ver­langt nur die gene­rel­le Beschrei­bung der «Bemes­sung des Prei­ses». In die­sem Sinne ist auch Art. 5 Abs. 3 lit. c des UGüTG for­mu­liert: «Berech­nung des Prei­ses». Dies ist die mini­ma­le Vari­an­te zum Schutz der Kun­den gegen­über dem Monopolanbieter.

Der Preis soll markt­kon­form sein. Das ist auch beim Zugang zu Ter­mi­nals und der Bedie­nung der letz­ten Meile so. Aber er darf nicht dis­kri­mi­nie­rend sein, indem zum Bei­spiel ein betriebs­wirt­schaft­lich nicht begründ­ba­rer Rabatt für beson­ders nahe­ste­hen­de «Freun­de» vor­ge­se­hen wird. Die im Zusam­men­hang mit dem Netz­zu­gang zum Bahn­netz ent­wi­ckel­ten Prin­zi­pi­en haben sich bewährt und sol­len auch für City­lo­gis­tik und unter­ir­di­schen Haupt­lauf Gel­tung erlangen.

Aus die­sen Grün­den emp­fiehlt der VAP dem Par­la­ment, Art. 5 UGüTG unver­än­dert anzunehmen.

Motion Borloz

Motion Borloz

Am 11. März 2020 hat FDP-Natio­nal­rat Fré­dé­ric Bor­loz die Moti­on 20.3084 «Rege­lun­gen der Haft­pflicht im Güter­trans­port auf der Schie­ne klä­ren» ein­ge­reicht. Damit ver­langt er vom Bun­des­rat klä­ren­de Bestim­mun­gen über die Haf­tung beim Güter­trans­port auf der Schie­ne. Die Klä­rung soll ins­be­son­de­re die Risi­ko­ver­tei­lung und die Rege­lung der Rechts­mit­tel zwi­schen den Eisen­bahn­un­ter­neh­men (EVU) und den Wagen­hal­tern sowie die recht­li­chen Fol­gen von Vor­fäl­len mit gefähr­li­chen Gütern betreffen.

Position VAP

Der VAP als Ver­tre­ter der ver­la­den­den Wirt­schaft spricht sich gemein­sam mit sci­ence­indus­tries als Fach­ver­band der Che­mie gegen die Moti­on 20.3084 aus. Diese nennt bei­spiel­haft das Ereig­nis von Dail­lens im Mai 2015 und begrün­det den Klä­rungs­be­darf wie folgt. Ers­tens: Der Wagen­hal­ter haf­tet bei einem Unfall nur dann, wenn das EVU nach­wei­sen kann, dass ihn ein Ver­schul­den trifft. Zwei­tens: Es ist nicht klar, wer für die Qua­li­tät des (Roll-)Materials ver­ant­wort­lich ist. Beide Behaup­tun­gen sind falsch.

Stichhaltige Argumente

Seit dem Ereig­nis in Dail­lens wurde der inter­na­tio­na­le Rechts­rah­men wesent­lich ange­passt. Am 1. Juli 2015 trat der Anhang D zum Über­ein­kom­men über den inter­na­tio­na­len Eisen­bahn­ver­kehr (COTIF) in Kraft. Arti­kel 7 besagt: «Wer den Wagen auf Grund eines Ver­tra­ges nach Arti­kel 1 zur Ver­wen­dung als Beför­de­rungs­mit­tel zur Ver­fü­gung gestellt hat, haf­tet für die durch den Wagen ver­ur­sach­ten Schä­den, sofern ihn ein Ver­schul­den trifft.» Para­graf 2 kon­sta­tiert, dass die Ver­trags­par­tei­en abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen tref­fen kön­nen. Das haben die rund 600 pri­vat­wirt­schaft­li­chen Ver­trags­par­tei­en auch getan und ab 1. Janu­ar 2017 den All­ge­mei­nen Ver­trag für die Ver­wen­dung von Güter­wa­gen (AVV) aktua­li­siert. Arti­kel 7 klärt die Instand­hal­tungs­pflich­ten des Wagen­hal­ters, Arti­kel 27 beschreibt das Haf­tungs­prin­zip: «Der Hal­ter haf­tet für die ver­ur­sach­ten Schä­den, sofern ihn ein Ver­schul­den trifft.» Und: «Ein Ver­schul­den wird ver­mu­tet, wenn er seine Pflich­ten aus Arti­kel 7 nicht ord­nungs­ge­mäss erfüllt hat.»

Mangelnde Praktikabilität

Die Moti­on Bor­loz setzt die Haf­tungs­fra­ge in einen natio­na­len Kon­text, obwohl sie ein inter­na­tio­na­les Thema dar­stellt. Die Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Kon­trol­len sind supra­na­tio­nal und ver­trags­recht­lich klar gere­gelt. Ein lan­des­recht­li­cher Geset­zes­zu­satz – oder was immer unter «klä­ren­den Bestim­mun­gen» zu ver­ste­hen ist – würde die Prak­ti­ka­bi­li­tät für den Schie­nen­gü­ter­ver­kehr in und durch die Schweiz beein­träch­ti­gen. Die inter­na­tio­nal gel­ten­den Beför­de­rungs­be­stim­mun­gen kom­men der ver­lang­ten Anreiz­ge­bung und Haf­tungs­ver­schär­fung längst nach. Der gefor­der­te Über­gang zu einer Gefähr­dungs­haf­tung für Wagen­hal­ter ist unnö­tig, da im Fall eines Ereig­nis­ses in der Haf­tungs­fra­ge keine zivil­recht­li­chen Ver­si­che­rungs­lü­cken bestehen, zum Bei­spiel hin­sicht­lich Scha­den­er­satz­zah­lun­gen, was frü­he­re Vor­fäl­le zeigen.

Entwurf Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport

Entwurf Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport

Der VAP begrüsst das vom Bun­des­rat vor­ge­leg­te Rah­men­ge­setz über den unter­ir­di­schen Güter­trans­port. Ein unter­ir­di­sches Beför­de­rungs­sys­tem sehen wir als posi­ti­ve Ergän­zung zu den bestehen­den Mög­lich­kei­ten auf Was­ser, Stras­se und Schie­ne. Die Geset­zes­vor­la­ge bie­tet einen libe­ra­len, risi­ko­ori­en­tier­ten und eigen­ver­ant­wort­li­chen Rah­men für Bau und Betrieb der Anla­gen, so dass eine effi­zi­en­te und damit wirt­schaft­li­che mul­ti­mo­da­le Beför­de­rung gelin­gen kann. Prä­zi­sie­run­gen ins­be­son­de­re in der Koor­di­na­ti­on der Ver­fah­ren auf Ebene Bund und Kan­to­ne sind noch nötig. Das BAV soll­te dafür eine klare Koor­di­na­ti­ons­rol­le erhalten.

Die Betei­li­gung staat­li­cher und staats­na­her Unter­neh­men wirft Fra­gen auf, eben­so die Absicht, die City­lo­gis­tik als Ange­bot aus einer Hand durch die Betrei­ber des unter­ir­di­schen Beför­de­rungs­sys­tems zu gestal­ten. Der VAP bevor­zugt eine wett­be­werbs­ori­en­tier­te City­lo­gis­tik, um Markt­macht und Dis­kri­mi­nie­rung auszuschliessen.

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