Am 11. März 2020 hat FDP-Natio­nal­rat Fré­dé­ric Bor­loz die Moti­on 20.3084 «Rege­lun­gen der Haft­pflicht im Güter­trans­port auf der Schie­ne klä­ren» ein­ge­reicht. Damit ver­langt er vom Bun­des­rat klä­ren­de Bestim­mun­gen über die Haf­tung beim Güter­trans­port auf der Schie­ne. Die Klä­rung soll ins­be­son­de­re die Risi­ko­ver­tei­lung und die Rege­lung der Rechts­mit­tel zwi­schen den Eisen­bahn­un­ter­neh­men (EVU) und den Wagen­hal­tern sowie die recht­li­chen Fol­gen von Vor­fäl­len mit gefähr­li­chen Gütern betreffen.

Position VAP

Der VAP als Ver­tre­ter der ver­la­den­den Wirt­schaft spricht sich gemein­sam mit sci­ence­indus­tries als Fach­ver­band der Che­mie gegen die Moti­on 20.3084 aus. Diese nennt bei­spiel­haft das Ereig­nis von Dail­lens im Mai 2015 und begrün­det den Klä­rungs­be­darf wie folgt. Ers­tens: Der Wagen­hal­ter haf­tet bei einem Unfall nur dann, wenn das EVU nach­wei­sen kann, dass ihn ein Ver­schul­den trifft. Zwei­tens: Es ist nicht klar, wer für die Qua­li­tät des (Roll-)Materials ver­ant­wort­lich ist. Beide Behaup­tun­gen sind falsch.

Stichhaltige Argumente

Seit dem Ereig­nis in Dail­lens wurde der inter­na­tio­na­le Rechts­rah­men wesent­lich ange­passt. Am 1. Juli 2015 trat der Anhang D zum Über­ein­kom­men über den inter­na­tio­na­len Eisen­bahn­ver­kehr (COTIF) in Kraft. Arti­kel 7 besagt: «Wer den Wagen auf Grund eines Ver­tra­ges nach Arti­kel 1 zur Ver­wen­dung als Beför­de­rungs­mit­tel zur Ver­fü­gung gestellt hat, haf­tet für die durch den Wagen ver­ur­sach­ten Schä­den, sofern ihn ein Ver­schul­den trifft.» Para­graf 2 kon­sta­tiert, dass die Ver­trags­par­tei­en abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen tref­fen kön­nen. Das haben die rund 600 pri­vat­wirt­schaft­li­chen Ver­trags­par­tei­en auch getan und ab 1. Janu­ar 2017 den All­ge­mei­nen Ver­trag für die Ver­wen­dung von Güter­wa­gen (AVV) aktua­li­siert. Arti­kel 7 klärt die Instand­hal­tungs­pflich­ten des Wagen­hal­ters, Arti­kel 27 beschreibt das Haf­tungs­prin­zip: «Der Hal­ter haf­tet für die ver­ur­sach­ten Schä­den, sofern ihn ein Ver­schul­den trifft.» Und: «Ein Ver­schul­den wird ver­mu­tet, wenn er seine Pflich­ten aus Arti­kel 7 nicht ord­nungs­ge­mäss erfüllt hat.»

Mangelnde Praktikabilität

Die Moti­on Bor­loz setzt die Haf­tungs­fra­ge in einen natio­na­len Kon­text, obwohl sie ein inter­na­tio­na­les Thema dar­stellt. Die Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Kon­trol­len sind supra­na­tio­nal und ver­trags­recht­lich klar gere­gelt. Ein lan­des­recht­li­cher Geset­zes­zu­satz – oder was immer unter «klä­ren­den Bestim­mun­gen» zu ver­ste­hen ist – würde die Prak­ti­ka­bi­li­tät für den Schie­nen­gü­ter­ver­kehr in und durch die Schweiz beein­träch­ti­gen. Die inter­na­tio­nal gel­ten­den Beför­de­rungs­be­stim­mun­gen kom­men der ver­lang­ten Anreiz­ge­bung und Haf­tungs­ver­schär­fung längst nach. Der gefor­der­te Über­gang zu einer Gefähr­dungs­haf­tung für Wagen­hal­ter ist unnö­tig, da im Fall eines Ereig­nis­ses in der Haf­tungs­fra­ge keine zivil­recht­li­chen Ver­si­che­rungs­lü­cken bestehen, zum Bei­spiel hin­sicht­lich Scha­den­er­satz­zah­lun­gen, was frü­he­re Vor­fäl­le zeigen.

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