Der VAP fördert den Güterverkehr
auf der Schiene.

Der VAP Ver­band der ver­la­den­den Wirt­schaft macht sich für markt­ge­rech­te Rah­men­be­din­gun­gen und ein zug­kräf­ti­ges Schwei­zer Güter­bahn­sys­tem stark. Rele­van­te Themen:

Güterverkehrsbranche

  • Was bewegt die Güterverkehrsbranche?
  • Wie gestal­ten wir die Zukunft des Güterverkehrs?
  • Ein Über­blick der Akteu­re des Schienengüterverkehrs.

Netz

Hier fin­den Sie nütz­li­che Infor­ma­tio­nen zu den Schie­nen­we­gen, deren Orga­ni­sa­ti­on und dem Netzzugang.

Finanzierung

Infor­ma­tio­nen zu finan­zi­el­ler För­de­rung und Abga­ben im Güter­ver­kehr.

Standorte

Alles zu Frei­ver­la­den, Ter­mi­nals, Anschluss­gleis­an­la­gen oder auch mul­ti­mo­da­len Logis­tik­hubs.

Interoperabilität

Der VAP enga­giert sich für die Har­mo­ni­sie­rung der Rah­men­be­din­gun­gen, damit Züge mühe­los auf euro­päi­schen Schie­nen­net­zen ver­keh­ren können.

Nachhaltigkeit

Für eine weit­sich­ti­ge Zukunft gilt es ver­schie­de­ne Berei­che nach­hal­tig zu gestalten.

Innovation

Wie kön­nen wir Inno­va­ti­on im Güter­ver­kehr vor­wärts trei­ben?

Betrieb

Zuguns­ten eines fai­ren Wett­be­werbs wol­len wir die Stär­ke aller Ver­kehrs­trä­ger nut­zen und opti­mal kom­bi­nie­ren. Denn so wird die Stre­cke für jeden Ein­zel­nen kür­zer – und wirtschaftlicher.

Veranstaltungen

Hier fin­den Sie wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zu unse­ren Ver­an­stal­tun­gen Forum Güter­ver­kehr, unse­rer Gene­ral­ver­samm­lung und weiteren.

Fairen Wettbewerb zwischen Bundes- und Privatunternehmen stärken

Fairen Wettbewerb zwischen Bundes- und Privatunternehmen stärken

Der Bun­des­rat hat am 15. Sep­tem­ber 2023 das Eid­ge­nös­si­sche Depar­te­ment für Wirt­schaft, Bil­dung und For­schung (WBF) beauf­tragt, bis im drit­ten Quar­tal 2024 eine Ergän­zung der Cor­po­ra­te Gover­nan­ce-Leit­sät­ze vor­zu­le­gen. Damit will er den fai­ren Wett­be­werb zwi­schen Staats­be­trie­ben und pri­vat­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­men stärken.

Darum geht’s:

  • Eig­ner­stra­te­gie und Cor­po­ra­te-Gover­nan­ce-Leit­sät­ze als Steuerungsinstrument
  • Par­la­ment hat fai­ren Wett­be­werb gefordert
  • Besorg­nis­er­re­gen­de Mono­po­li­sie­rung der Nahzustellung
  • Wei­te­re Quer­fi­nan­zie­rungs­ten­den­zen offensichtlich
  • Kampf mit unglei­chen Spiessen

 

Eig­ner­stra­te­gie und Cor­po­ra­te-Gover­nan­ce-Leit­sät­ze als Steuerungsinstrument

Bun­des­un­ter­neh­men ent­ste­hen durch die Ver­selbst­stän­di­gung von Ver­wal­tungs­ein­hei­ten des Bun­des, die gemäss der Bun­des­ver­fas­sung mono­po­li­sier­te Tätig­kei­ten aus­üben. Zum Bei­spiel ent­stand im Zug der Bahn­re­form 1999 die spe­zi­al­ge­setz­li­che Akti­en­ge­sell­schaft der Schwei­ze­ri­schen Bun­des­bah­nen SBB. Als hun­dert­pro­zen­ti­ger Eigen­tü­mer lenkt der Bund seine zahl­rei­chen Bun­des­un­ter­neh­men, indem er eine Eig­ner­stra­te­gie und Cor­po­ra­te-Gover­nan­ce-Leit­sät­ze defi­niert und umsetzt. Im Wei­te­ren wählt er die Ver­wal­tungs­rä­te. Neben der Eig­ner­rol­le hält der Bund wei­te­re Rol­len inne: Er regelt mit als Regu­la­tor die Markt­be­din­gun­gen und bestellt gele­gent­lich sogar gemein­wirt­schaft­li­che Leis­tun­gen, etwa beim regio­na­len Per­so­nen­ver­kehr. Dar­aus erge­ben sich zwangs­läu­fig gewis­se Inter­es­sens­kon­flik­te. Es wäre durch­aus ange­bracht zu über­prü­fen, ob diese Ver­qui­ckung von Funk­tio­nen noch immer zeit­ge­mäss und für den Ein­zel­wa­gen­la­dungs­ver­kehr ange­mes­sen ist und wel­ches Kon­troll­organ den Umgang damit im Auge behält.

Par­la­ment hat fai­ren Wett­be­werb gefordert

Die zuneh­men­de Kri­tik der Pri­vat­wirt­schaft am Ver­hal­ten der Bun­des­un­ter­neh­men, die auf der Basis eines oft sehr gene­rell gehal­te­nen Ver­fas­sungs­auf­trags ihr ursprüng­li­ches Kern­ge­schäft immer wei­ter aus­deh­nen und sogar pri­va­te Unter­neh­men auf­kau­fen, fand im Par­la­ment Gehör. So haben die Räte die Moti­on 20.3531 «Fai­re­rer Wett­be­werb gegen­über Staats­un­ter­neh­men» von FDP-Stän­de­rat Andrea Caro­ni und die gleich­lau­ten­de Moti­on 20.3532 von Die-Mitte-Stän­de­rat Beat Rie­der ange­nom­men. Mit dem WBF-Bericht will der Bun­des­rat der For­de­rung die­ser bei­den Motio­nen nun nach­kom­men. Er erwar­tet darin Vor­schlä­ge, wie die Depar­te­men­te bei der Len­kung der Bun­des­un­ter­neh­men den fai­ren Wett­be­werb zwi­schen Bun­des- und Pri­vat­un­ter­neh­men sys­te­ma­ti­scher gestal­ten und umfas­sen­der sicher­stel­len können.

Besorg­nis­er­re­gen­de Mono­po­li­sie­rung der Nahzustellung

Im Tätig­keits­be­richt 2022 der Rail­Com wird unter ande­rem über die Befra­gung der Güter­bah­nen zu den Dienst­leis­tun­gen bei der Nah­zu­stel­lung nach Art. 6a der Güter­trans­port­ver­ord­nung (GüTV) berich­tet. Dabei han­delt es sich um Dienst­leis­tun­gen von SBB Cargo, die die Nah­zu­stel­lung in der Schweiz prak­tisch mono­po­lis­tisch abdeckt. Als Begrün­dung für die Ableh­nung von Nah­zu­stel­lungs­dienst­leis­tun­gen wer­den im Rail­Com-Tätig­keits­be­richt feh­len­de Res­sour­cen auf­ge­führt. Die Befrag­ten ver­mu­ten jedoch, dass sie bei den Ange­bo­te benach­tei­ligt wer­den und ver­schie­de­ne Tari­fe im Umlauf sind.

Eben­so besorgt zur Mono­po­li­sie­rung des Netz­werk­an­ge­bots von SBB Cargo äus­sern sich die Pri­vat­un­ter­neh­men in der Ver­nehm­las­sung zur Geset­zes­vor­la­ge «Moder­ni­sie­rung des Schwei­ze­ri­schen Güter­trans­ports»  (vgl. Blog­bei­trag «Ver­nehm­las­sung Schie­nen­gü­ter­ver­kehr in der Flä­che: Zwei Vari­an­ten, viele Fra­ge­zei­chen»). Sie for­dern eine strik­te Abgren­zung zwi­schen Netz­werk­an­ge­bot und Ganz­zugs­an­ge­bot bei der Abgel­tung und einen wei­ter­hin dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Zugang zu den Dienst­leis­tun­gen in der Nah­zu­stel­lung (vgl. VAP-Blog­bei­trag «Letz­te Meile aus­glie­dern und dis­kri­mi­nie­rungs­frei gestal­ten»). Dabei ist mit­hil­fe von orga­ni­sa­to­ri­schen Mass­nah­men oder einer recht­li­cher Tren­nung zu ver­hin­dern, dass gewis­se staat­lich erbrach­te Dienst­leis­tun­gen quer­fi­nan­ziert wer­den. So wie das zum Bei­spiel bei der Aus­fi­nan­zie­rung der Pen­si­ons­kas­se SBB (PK SBB) durch die Gewin­ne von SBB Immo­bi­li­en heute der Fall ist.

Wei­te­re Quer­fi­nan­zie­rungs­ten­den­zen offensichtlich

Bei der Anhö­rung zur Tras­sen­preis­re­vi­si­on 2025 haben sich die Güter­bah­nen der Schweiz zusam­men­ge­schlos­sen und dem Bun­des­rat am 29. August 2023 eine ableh­nen­de Ant­wort zur Teil­re­vi­si­on der Ver­ord­nung Netz­zu­gang (NZV) gege­ben (vgl. Blog­bei­trag «Tras­sen­preis­re­vi­si­on 2025–2028: Preis­er­hö­hung ist unbe­grün­det»). Nur SBB Cargo, die voll im SBB-Kon­zern inte­griert ist und an der kur­zen Leine gehal­ten wird, blieb aus­sen vor. Da das Bun­des­amt für Ver­kehr bei der Tras­sen­preis­re­vi­si­on unter ande­rem auf sin­ken­de Tras­sen­er­lö­se ver­weist, ent­steht der Ein­druck, dass es sich hier um eine ver­steck­te Quer­fi­nan­zie­rung der SBB han­delt, die von SBB Cargo natür­lich nicht kri­ti­siert wer­den darf.

Die vom Bun­des­rat erar­bei­te­te Geset­zes­vor­la­ge «Ände­rung des Bun­des­ge­set­zes über die Schwei­ze­ri­schen Bun­des­bah­nen SBBG – nach­hal­ti­ge Finan­zie­rung der SBB» vom 15. Sep­tem­ber 2023 ent­spricht eben­falls einem ekla­tan­ten Ein­griff in den frei­en Wett­be­werb. Dem­nach sol­len die SBB in den Genuss eines Kapi­tal­zu­schus­ses von 1,25 Mil­li­ar­den Fran­ken kom­men. Die genaue Ver­wen­dung die­ser Mit­tel bleibt unklar und es feh­len die Bedin­gun­gen, die das in Zukunft ändern könn­ten. Von die­sem Kapi­tal­zu­schuss pro­fi­tiert auch Toch­ter SBB Cargo, die über­dies umfas­sen­de Finanz­un­ter­stüt­zung im Nach­gang der Covid-Pan­de­mie bezog. Sie steht kurz vor dem Abschluss einer Leis­tungs­ver­ein­ba­rung zur Abgel­tung ihres Netz­werk­ver­kehrs, den sie offen­bar nicht eigen­wirt­schaft­lich abwi­ckeln kann. Die pri­vat­wirt­schaft­li­chen Akteu­re hin­ge­gen erhiel­ten weder Covid-Mit­tel, noch ver­fü­gen sie über umfang­rei­che, nicht betriebs­not­wen­di­ge Res­sour­cen und Betei­li­gun­gen, die sie zur Stär­kung ihrer Inves­ti­ti­ons­fä­hig­keit ver­sil­bern könnten.

Kampf mit unglei­chen Spiessen

Die Selbst­ver­ständ­lich­keit des Bun­des­ra­tes im unglei­chen Umgang mit staat­li­chen und pri­vat­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­men ist augen­fäl­lig – und bedau­er­lich. Lei­der ent­steht so kein gesun­der Wett­be­werb im Schie­nen­gü­ter­ver­kehr, der des­sen Inno­va­ti­ons­kraft und Leis­tungs­fä­hig­keit stärkt. Bei­des ist uner­läss­lich, wenn die Markt­ak­teu­re bestehen­de Kun­den hal­ten und neue gewin­nen wol­len. Das wie­der­um wäre nötig, um eine nach­hal­ti­ge Ver­kehrs­ver­la­ge­rung zu errei­chen und die Schie­ne in Zukunft in mul­ti­mo­da­le Ver­sor­gungs­ket­ten zu inte­grie­ren. Und um neue, zukunfts­ge­rich­te­te Arbeits­plät­ze zu schaffen.

Revision des Eisenbahngesetzes: Volle Wirkung könnte ausbleiben

Revision des Eisenbahngesetzes: Volle Wirkung könnte ausbleiben

Der Natio­nal­rat hat am 12. Sep­tem­ber 2023 der Revi­si­on des Eisen­bahn­ge­set­zes (EBG) zuge­stimmt, nach­dem der Stän­de­rat diese bereits in der Som­mer­ses­si­on 2023 ein­stim­mig ange­nom­men hat. Aller­dings kann die EBG-Revi­si­on nicht voll­stän­dig umge­setzt wer­den, solan­ge das 4. EU-Eisen­bahn­pa­ket nicht ins Land­ver­kehrs­ab­kom­men auf­ge­nom­men oder die Über­gangs­lö­sung mit der EU ver­län­gert wird. Es könn­ten also Inef­fi­zi­en­zen bestehen bleiben.

 Darum geht’s:
  • Was bis­her geschah
  • Die Schweiz hat drei EU-Eisen­bahn­pa­ke­te übernommen
  • Revi­dier­tes EBG schafft äqui­va­len­te Bedingungen
  • Ver­ord­nun­gen sind eben­falls anzupassen
  • Auf­nah­me des 4. EU-Eisen­bahn­pa­kets ins Land­ver­kehrs­ab­kom­men nötig

 

Was bisher geschah

Seit dem 16. Juni 2019 ist das 4. EU-Eisen­bahn­pa­ket in Kraft und die EU-Eisen­bahn­agen­tur (ERA) neu für das Ertei­len von ein­heit­li­chen Sicher­heits­be­schei­ni­gun­gen und Zulas­sun­gen von Roll­ma­te­ri­al für den grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr zustän­dig. In der Som­mer­ses­si­on 2023 hat der Stän­de­rat dem Antrag sei­ner Kom­mis­si­on auf Zustim­mung für die Ände­rung des EBG (Umset­zung der tech­ni­schen Säule des 4. EU-Eisen­bahn­pa­kets) stattgegeben.

Das 4. EU-Bahn­pa­ket ent­hält drei wesent­li­che Elemente:

  1. Die anzu­wen­den­den Vor­schrif­ten sol­len in allen betei­lig­ten Staa­ten sys­te­ma­tisch har­mo­ni­siert wer­den. Dies geschieht durch insti­tu­tio­nel­le Inkraft­set­zungs­ver­fah­ren der tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen Inter­ope­ra­bi­li­tät, TSI und deren Aktua­li­sie­run­gen. Damit sind von der EU-Kom­mis­si­on publi­zier­te TSI neu unmit­tel­bar in allen Staa­ten gül­tig; es braucht keine natio­na­len Umset­zungs­pro­zes­se mehr.
  2. Die ERA über­wacht Abbau von über­hol­ten natio­na­len Vor­schrif­ten durch die zustän­di­gen natio­na­len Aufsichtsbehörden.
  3. Die ERA koor­di­niert neu die Zulas­sungs­ver­fah­ren und erlässt ein­heit­li­che, län­der­über­grei­fend gül­ti­ge Betriebsbewilligungen.

Die ERA betreibt das Online-Fahr­zeug­zu­las­sungs­por­tal «One Stop Shop». Bei den Prü­fun­gen der Zulas­sungs­dos­siers arbei­tet sie eng mit den natio­na­len Auf­sichts­be­hör­den zusam­men. Heute kann im «One Stop Shop» der ERA ein Antrag auf Zulas­sung gestellt und das ent­spre­chen­de Dos­sier ein­ge­reicht wer­den. Die ERA prüft unter Ein­be­zug der betei­lig­ten natio­na­len Auf­sichts­be­hör­den das Dos­sier und ver­fügt eine in allen bean­trag­ten Län­dern direkt gül­ti­ge Betriebsbewilligung.

Die Schweiz hat drei EU-Eisenbahnpakete übernommen

Die Schweiz hat die rele­van­ten tech­ni­schen Bestim­mun­gen der drei EU-Eisen­bahn­pa­ke­te im Rah­men des Land­ver­kehrs­ab­kom­mens mit der EU über­nom­men. Sie sitzt bereits heute als Beob­ach­te­rin in den rele­van­ten Gre­mi­en zur lau­fen­den Ent­wick­lung der Inter­ope­ra­bi­li­tät ein und koope­riert mit der ERA. Ein Bei­tritt zur ERA war bis anhin nicht möglich.

Revidiertes EBG schafft äquivalente Bedingungen

Die tech­ni­sche Säule des 4. EU-Eisen­bahn­pa­kets umfasst die Über­ar­bei­tung der Vor­ga­ben für Inter­ope­ra­bi­li­tät (RL 2016/797) und für die Eisen­bahn­si­cher­heit (RL 2016/798). Eben­falls ent­hal­ten ist die Wei­ter­ent­wick­lung der ERA zur EU-Auf­sichts­be­hör­de mit dem One Stop Shop für ver­ein­heit­lich­te Ver­fah­ren (vgl. Blog­ar­ti­kel «Der Schweiz droht Iso­la­ti­on im inter­na­tio­na­len Bahn­ver­kehr»). Mit der Revi­si­on des Eisen­bahn­ge­set­zes wird das Fun­da­ment gelegt, damit die tech­ni­sche Säule des 4. Bahn­pa­kets umge­setzt wer­den kann. Dem­nach sol­len für sämt­li­che inter­ope­ra­bel arbei­ten­den Schwei­zer Bah­nen gleich­wer­ti­ge Bedin­gun­gen wie für EU-Mit­glied­staa­ten gel­ten und der Zugang zum ver­ein­fach­ten Zulas­sungs­ver­fah­ren soll via ERA geöff­net werden.

Verordnungen sind ebenfalls anzupassen

Auf der Basis der Anpas­sun­gen im EBG kann das BAV in einem zwei­ten Schritt auf Ver­ord­nungs­ebe­ne die erfor­der­li­che Kon­for­mi­tät zu den EU-Richt­li­ni­en her­stel­len. Des­halb hat es die ent­spre­chen­den Anpas­sungs­ent­wür­fe der Ver­ord­nun­gen bereits vor­be­rei­tet und von der EU-Kom­mis­si­on prü­fen las­sen – mit posi­ti­vem Ergeb­nis. Damit hat die Schweiz eigen­stän­dig die Grund­la­ge für die Gleich­wer­tig­keit ihrer Gesetz­ge­bung mit der­je­ni­gen der EU geschaffen.

Aufnahme des 4. EU-Eisenbahnpakets ins Landverkehrsabkommen nötig

Mit der umge­setz­ten EBG-Revi­si­on hat die Schweiz wert­vol­le Zeit gewon­nen. Denn bis sich eine Geset­zes­re­vi­si­on in Kraft set­zen lässt, ver­ge­hen in der Regel meh­re­re Jahre. In die­sem Fall lie­gen die natio­na­len gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen bereits vor. Zu ihrer vol­len Wir­kung sind jedoch die Auf­nah­me der tech­ni­schen Säule des 4. EU-Eisen­bahn­pa­kets ins Land­ver­kehrs­ab­kom­men und der Bei­tritt zur ERA nötig. Bei­des ist im Kon­text der sto­cken­den Ver­hand­lun­gen zwi­schen der EU und der Schweiz vor­erst nicht abseh­bar. Die EU setzt dafür eine Eini­gung im Rah­men­ab­kom­men und bei der Öff­nung des Per­so­nen­ver­kehrs in der Schweiz vor­aus (Teil des 3. EU-Eisen­bahn­pa­kets). Letz­te­re blieb bis­her aus; sämt­li­che Ver­su­che des BAV für ein Ent­ge­gen­kom­men durch eine Auf­wei­chung der Markt­ab­schot­tung durch die Schweiz blie­ben bis­her erfolglos.

Volle Inter­ope­ra­bi­li­tät und eine grund­le­gen­de Ver­ein­fa­chung der Zulas­sungs­ver­fah­ren redu­zie­ren die admi­nis­tra­ti­ven und betrieb­li­chen Kos­ten. Das ist für einen siche­ren und wett­be­werbs­fä­hi­gen Schienen(güter)verkehr und damit für eine erfolg­rei­che Ver­kehrs­ver­la­ge­rung fundamental.

Gotthardbasistunnel (#6): BAV unterstützt den Güterverkehr pragmatisch

Gotthardbasistunnel (#6): BAV unterstützt den Güterverkehr pragmatisch

Nach dem Güter­bahn­un­fall im Gott­hard­ba­sis­tun­nel för­dert das Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) den Schie­nen­gü­ter­ver­kehr mit grif­fi­gen Mass­nah­men: Der Tun­nel darf nur für Güter­zü­ge ver­wen­det wer­den. Die Abgel­tun­gen pro gefah­re­nen Zug im unbe­glei­te­ten kom­bi­nier­ten Ver­kehr (UKV) wer­den dem­nächst auf bis zu CHF 1’100 ange­ho­ben. Dafür bedan­ken wir uns als Ver­band der ver­la­den­den Wirt­schaft herz­lich. Übri­gens: Unse­re Stim­me gilt auch für aus­län­di­sche Verlader. 

Darum geht’s:

  • Gott­hard­ba­sis­tun­nel nur für Güter­bah­nen offen
  • Höhe­re Abgel­tun­gen für den alpen­que­ren­den UKV
  • Der VAP bedankt sich

 

Gott­hard­ba­sis­tun­nel nur für Güter­bah­nen offen
Seit der Wie­der­in­be­trieb­nah­me der Ost­röh­re des Gott­hard­ba­sis­tun­nels steht die­ser aus­schliess­lich dem Güter­ver­kehr zur Ver­fü­gung. Mög­lich sind rund 100 Tras­sen täg­lich. Über die Berg­stre­cke ver­keh­ren wei­te­re 30 Züge pro Tag. So ver­fügt der alpen­que­ren­de Schie­nen­gü­ter­ver­kehr jeden Tag über ins­ge­samt 130 Tras­sen. Zum Ver­gleich: 2022 quer­ten im Schnitt täg­lich 120 Züge den Basistunnel.

Dank die­ser Mass­nah­me kön­nen die Güter­bah­nen den Schie­nen­gü­ter­ver­kehr prak­tisch ohne Ein­schrän­kun­gen abwi­ckeln. Zwar ist die Tras­sie­rung über die Berg­stre­cke mit einem erheb­li­chen Mehr­auf­wand ver­bun­den. Doch betrifft sie im Wesent­li­chen den Bin­nen­ver­kehr, der nicht auf den 4‑Me­ter-Kor­ri­dor ange­wie­sen ist.

Höhe­re Abgel­tun­gen für den alpen­que­ren­den UKV
Das BAV macht sich für den alpen­que­ren­den Schie­nen­gü­ter­ver­kehr und ins­be­son­de­re den Tran­sit­ver­kehr stark (vgl. «Das BAV stärkt Schie­nen­gü­ter­ver­kehr durch die Alpen»). Die Abgel­tun­gen pro gefah­re­nen Zug im UKV wer­den in den kom­men­den Wochen um CHF 200 auf bis zu CHF 1’100 ange­ho­ben. Auch für 2024 will das BAV die Abgel­tun­gen pro Sen­dung nicht her­ab­set­zen, son­dern eine sym­bo­li­sche Reduk­ti­on von CHF 1 auf CHF 57 pro Sen­dung ein­füh­ren. Damit unter­stützt das BAV den alpen­que­ren­den UKV sehr prag­ma­tisch. Vor dem Hin­ter­grund der schwie­ri­gen Bau­stel­len­si­tua­ti­on auf den Zufahrts­stre­cken und der kon­junk­tu­rell ange­spann­ten Situa­ti­on ver­zich­tet das BAV dar­auf, den bis­he­ri­gen Absen­kungs­pfad für Abgel­tun­gen im UKV fortzusetzen.

Der VAP bedankt sich
Dem BAV gebührt ein gros­ses Dan­ke­schön für diese prag­ma­ti­sche Unter­stüt­zung. Es stärkt damit die Bemü­hun­gen der gesam­ten Bran­che, die Kapa­zi­täts­ein­schrän­kun­gen sowohl auf der Gott­hard- als auch auf der Lötsch­ber­gach­se gezielt und mit ver­ein­ten Kräf­ten so erträg­lich wie mög­lich zu gestal­ten. Wir wer­ten es als Zei­chen einer gemein­sa­men Ver­la­ge­rungs­po­li­tik im Transitverkehr.

Trassenpreisrevision 2025–2028: Preiserhöhung ist unbegründet

Trassenpreisrevision 2025–2028: Preiserhöhung ist unbegründet

Der Bun­des­rat plant, den Tras­sen­preis im Güter­ver­kehr ab 2025 zu erhö­hen. Im Detail will er den Basis­preis Ver­schleiss um nahe­zu 20% anhe­ben; mit der Begrün­dung unge­deck­ter gewichts­ab­hän­gi­ger Grenz­kos­ten in die­sem Bereich. Wir leh­nen diese unge­recht­fer­tig­te Preis­er­hö­hung ab. Sie beschleu­nigt die anhal­ten­de Ver­kehrs­ver­la­ge­rung auf die Stras­se und wider­spricht dem Ver­kehrs­ver­la­ge­rungs­ziel des Bundesrates.

Darum geht’s:

  • Tras­sen­prei­se nicht trans­pa­rent hergeleitet
  • Ver­kehrs­ver­lus­te ver­bie­ten Preiserhöhungen
  • Gesetz­li­ches Kos­ten­de­ckungs- und Ver­ur­sa­cher­prin­zip respektieren
  • Anreiz für ver­schleiss­ar­me Güter­wa­gen ins Gegen­teil verkehrt
  • Infra­struk­tur­be­trei­ber stär­ker in die Pflicht nehmen

Tras­sen­prei­se nicht trans­pa­rent her­ge­lei­tet
Der erläu­tern­de Bericht des Bun­des­am­tes für Ver­kehr (BAV) von Juni 2023 ist weder trans­pa­rent gestal­tet noch ver­ständ­lich begrün­det. So blei­ben die Grün­de für die aktu­el­le Fest­le­gung des Tras­sen­prei­ses voll­kom­men unklar. Da das BAV unter ande­rem auf sin­ken­de Tras­sen­er­lö­se ver­weist, ent­steht der Ein­druck, dass es sich um eine ver­steck­te Quer­fi­nan­zie­rung der SBB han­delt. Vor dem Hin­ter­grund der Geset­zes­vor­la­ge «Nach­hal­ti­ge Finan­zie­rung SBB» und der dort vor­ge­se­he­nen Reduk­ti­on des Deckungs­bei­trags im SBB Per­so­nen­ver­kehr ist diese Begrün­dung für die Ver­tre­ter des Güter­ver­kehrs unzu­mut­bar. Das wir uns ent­spre­chend nega­tiv zur erwähn­ten Geset­zes­vor­la­ge geäus­sert haben, ist in unse­rer Anhö­rungs­ant­wort vom 7. März 2023 und in unse­rem Blog­bei­trag «SBB soll Ver­ant­wor­tung statt 3‑Mil­li­ar­den-Finanz­pa­ket über­neh­men» nach­zu­le­sen.

Ver­kehrs­ver­lus­te ver­bie­ten Preis­er­hö­hun­gen
Eine Preis­er­hö­hung ist ange­sichts der Ver­kehrs­ver­lus­te im Binnen‑, Import‑, Export- und Tran­sit­ver­kehr und der deut­lich güns­ti­ge­ren Tras­sen­prei­se im euro­päi­schen Umfeld inak­zep­ta­bel. Die Ver­la­der sind ins­be­son­de­re im Wagen­la­dungs­ver­kehr seit Jah­ren dras­ti­schen Preis­er­hö­hun­gen aus­ge­setzt. Diese wer­den mit exo­ge­nen Fak­to­ren wie den Tras­sen­prei­sen begründet.

Gesetz­li­ches Kos­ten­de­ckungs- und Ver­ur­sa­cher­prin­zip respek­tie­ren
Das BAV begrün­det die Preis­er­hö­hung mit dem gesetz­li­chen Kos­ten­de­ckungs­prin­zip. Die­ses blie­be selbst bei einer Preis­re­duk­ti­on im Güter­ver­kehr gewahrt. Viel­mehr ent­spricht eine Preis­re­duk­ti­on dem Ver­ur­sa­cher­prin­zip, zahlt doch der Güter­ver­kehr Norm­grenz­kos­ten eines durch­schnitt­lich aus­ge­bau­ten Net­zes mit, das haupt­säch­lich auf die Bedürf­nis­se des Per­so­nen­ver­kehrs aus­ge­rich­tet ist. Von den Anstren­gun­gen sei­tens der Infra­struk­tur­be­trei­ber, die Infra­struk­tur güns­ti­ger zu erstel­len und instand zu hal­ten, mer­ken die Ver­la­der nichts.

Anreiz für ver­schleiss­ar­me Güter­wa­gen ver­dreht
Der soge­nann­te Ver­schleiss­fak­tor soll als Anreiz die­nen, ver­schleiss­ar­mes Roll­ma­te­ri­al ein­zu­set­zen. Mitt­ler­wei­le ist das Gegen­teil der Fall: Der Bun­des­rats hält die Bran­che dazu an, nicht nur immer höhe­re Tras­sen­prei­se zu zah­len, son­dern auch zusätz­li­che finan­zi­el­le Mit­tel in ver­schleiss­ar­mes Roll­ma­te­ri­al zu investieren.

Infra­struk­tur­be­trei­ber stär­ker in die Pflicht neh­men
Die prä­sen­tier­te Tras­sen­preis­re­vi­si­on schont die Infra­struk­tur­be­trei­ber. Als Ver­tre­ter der Betrei­ber von Anschluss­glei­sen und Ter­mi­nals, die von den Planungs‑, Bau- und Instand­hal­tungs­kos­ten von SBB Infra­struk­tur in zen­tra­li­sier­ten Anschluss­gleis­an­la­gen unmit­tel­bar betrof­fen sind, beob­ach­ten wir erheb­li­che Inef­fi­zi­en­zen und einen fast schon scham­lo­sen Umgang mit den Finanz­mit­teln. Das trifft höchst­wahr­schein­lich eben­so auf das öffent­li­che Netz zu. Der Bund soll­te daher auch die Infra­struk­tur­be­trei­ber dazu ver­pflich­ten, die Kos­ten einzudämmen.

Gotthardbasistunnel (#5): Zu früh für Schuld- und Haftungszuweisung

Gotthardbasistunnel (#5): Zu früh für Schuld- und Haftungszuweisung

Gemäss der Haupt­aus­ga­be der SRF-Tages­schau vom 27. August 2023 sieht das Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) SBB Cargo allein für die Fol­gen des Güter­bahn­un­falls im Gott­hard­ba­sis­tun­nel haft­bar. Ver­wie­sen wird auf ein Ver­säum­nis der Bahn­re­form; davor muss­ten alle Güter­wa­gen bei den Staats­bah­nen ein­ge­stellt sein. Wir mei­nen: Es ist zu früh für Spe­ku­la­tio­nen, schon gar nicht in Medi­en mit lan­des­wei­ten Reich­wei­ten. Diese Pole­mik bringt die Lösung des Pro­blems kei­nen Schritt wei­ter. Erst der Bericht der Schwei­ze­ri­schen Sicher­heits­un­ter­su­chungs­stel­le (Sust) klärt Fak­ten – und schafft Mög­lich­kei­ten, gezielt zu reagieren.

Darum geht’s:

  • Im Bahn­markt behält der Staat die Oberhand
  • Die Bahn­re­form hat Haf­tungs­recht tat­säch­lich reformiert
  • Wagen­hal­ter haf­ten verschuldensunabhängig
  • Bun­des­rat hat keine recht­li­chen Anpas­sun­gen vorgeschlagen
  • Ver­trag­li­che Bestim­mun­gen sind öffentlich
  • Ver­ant­wor­tung auf Basis des Sust-Berichts wahrnehmen
  • Aktu­el­le Haf­tungs­re­ge­lung ist wirt­schaft­lich ausgewogen
  • Nega­ti­ve Fol­gen von Geset­zes­an­pas­sun­gen bedenken

 

Im Bahn­markt behält der Staat die Ober­hand
Der Bund sieht die Ver­ant­wor­tung für den Güter­bahn­un­fall im Gott­hard­ba­sis­tun­nel klar bei der SBB-Toch­ter SBB Cargo. Ein Spre­cher des BAV liess in der SRF-Tages­schau vom 27. August 2023 ver­lau­ten, das gel­ten­de Haft­pflicht­recht stam­me aus der Zeit der Staats­bah­nen. Nun: Die Zei­ten haben sich nicht ver­än­dert. Noch immer domi­niert die Staats­bahn SBB den Güter­bahn­markt. Vor weni­gen Wochen hat der Bun­des­rat der Rück­ver­staat­li­chung von SBB Cargo zuge­stimmt. Als Ant­wort auf die Inter­pel­la­ti­on von FDP-Natio­nal­rat Chris­ti­an Was­ser­fal­len hat er klar­ge­stellt, die Pri­vat­ak­tio­nä­re hät­ten die (finan­zi­el­le) Situa­ti­on der SBB Cargo nicht verbessert.

Die Bahn­re­form hat Haf­tungs­recht tat­säch­lich refor­miert
Im Zug der Bahn­re­form erfolg­te die Revi­si­on des inter­na­tio­na­len Eisen­bahn­be­för­de­rungs­rechts Über­ein­kom­men über den inter­na­tio­na­len Eisen­bahn­ver­kehr (COTIF), wobei Infra­struk­tur und Betrieb getrennt wur­den. Gleich­zei­tig kün­dig­te SBB Cargo die Ein­stell­ver­trä­ge. Das Mono­pol­pri­vi­leg, wonach Güter­wa­gen bei einer Staats­bahn ein­ge­stellt sein und von ihr gewar­tet wer­den müs­sen, wurde damit abge­schafft. Statt­des­sen wur­den die Nut­zungs­be­din­gun­gen für Güter­wa­gen zwi­schen Güter­bah­nen und Wagen­hal­tern auf der Basis des COTIF inter­na­tio­nal ver­ein­heit­licht – bekannt unter dem Titel «All­ge­mei­ner Ver­trag für die Ver­wen­dung von Güter­wa­gen (AVV)». COTIF und AVV sehen grif­fi­ge­re Haf­tungs­re­ge­lun­gen vor, als dem BAV mit sei­nen Vor­be­hal­ten gegen inter­na­tio­nal ein­heit­li­che Bran­chen­lö­sun­gen lieb ist. Die böse Über­ra­schung für Wagen­hal­ter, als sie die volle Ver­ant­wor­tung für die künf­ti­ge War­tung ihrer Wagen antra­ten: Die SBB über­ga­ben den Wagen­hal­tern äus­serst dürf­ti­ge Doku­men­ta­tio­nen zum Zustand und zur War­tung ihrer Güter­wa­gen durch SBB Cargo bis zur Kün­di­gung der Ein­stell­ver­trä­ge. Seit­her sind die Wagen­hal­ter selbst für ihre Güter­wa­gen ver­ant­wort­lich und haben die Alt­las­ten, die sie von SBB über­neh­men muss­ten, aufgeräumt.

Wagen­hal­ter haf­ten bei Män­geln an ihren Wagen
Der BAV-Spre­cher ver­mit­tel­te mit sei­nem Kom­men­tar in der SRF-Tages­schau den Ein­druck, pri­va­te Güter­bah­nen oder Hal­ter von Güter­wa­gen müss­ten für Unfall­schä­den nicht haf­ten. Das stimmt nicht. Euro­päi­sche und Schwei­zer Güter­bah­nen und Wagen­hal­ter haf­ten seit 2006, als der AVV ins Leben geru­fen und 2017 ver­schärft wurde. Heute müs­sen Güter­bah­nen grund­sätz­lich unab­hän­gig von einem eige­nen Ver­schul­den für den Scha­den bei Unfäl­len mit Güter­zü­gen auf dem Schwei­zer Schie­nen­netz auf­kom­men (Gefähr­dungs­haf­tung). Wurde der Scha­den durch Män­gel an einem frem­den Güter­wa­gen ver­ur­sacht, geht man ver­trag­lich vom Ver­schul­den des betrof­fe­nen Wagen­hal­ters aus. Die betrof­fe­ne Güter­bahn kann auf den Wagen­hal­ter Regress neh­men. Die­ser kann sich von der Haf­tung gegen­über der Güter­bahn nur befrei­en, wenn er feh­len­des Ver­schul­den nach­wei­sen kann (Umkehr der Beweis­last). Mehr dazu lesen Sie in unse­rem Blog­bei­trag «Gott­hard­ba­sis­tun­nel (#3): Gel­ten­de Haft­pflicht­be­stim­mun­gen sind aus­rei­chend».

Bun­des­rat hat keine recht­li­chen Anpas­sun­gen vor­ge­schla­gen
SRF-Redak­teur Chris­toph Lei­si­bach erläu­ter­te, der Bun­des­rat habe in einem Bericht Mass­nah­men zur Anpas­sung des Haf­tungs­rechts vor­ge­schla­gen, zum Bei­spiel die Haf­tung der Wagen­hal­ter zu ver­schär­fen. Diese Aus­sa­ge ist falsch. Der Bun­des­rat hat im BAV-Bericht vom 21. Juni 2023 zum Pos­tu­lat 20.4259 «Gesamt­schau zur Haft­pflicht im Güter­trans­port auf der Schie­ne» Optio­nen prä­sen­tiert, aber auf eine Anpas­sung der Vor­schrif­ten expli­zit verzichtet.

Ver­trag­li­che Bestim­mun­gen sind öffent­lich
Pro­fes­sor Fré­dé­ric Kraus­kopf wurde von der SRF-Tages­schau als Exper­te befragt. Auf die Frage, ob SBB Cargo auf eine (Mit-)Haftung des Wagen­hal­ters des beschä­dig­ten Güter­wa­gens zurück­grei­fen könne, ver­wies Kraus­kopf auf das Ver­trags­werk zwi­schen den bei­den Par­tei­en. Es han­delt sich wie oben erläu­tert um den AVV. Die­ser Ver­trag ist öffent­lich publi­ziert, also auch Pro­fes­so­ren und öffent­lich-recht­li­chen Fern­seh­an­stal­ten zugäng­lich. SBB Cargo hat dem AVV gemein­sam mit allen ande­ren Staats­bah­nen in Euro­pa ein­stim­mig zugestimmt.

Ver­ant­wor­tung auf Basis des Sust-Berichts wahrnehmen

Mit der Frage, wer beim Güter­bahn­un­glück vom 10. August 2023 wel­che Schuld trägt und wer wel­che Haf­tung über­neh­men muss, set­zen wir uns vom VAP inten­siv aus­ein­an­der. Um sie exakt und innert nütz­li­cher Zeit zu beant­wor­ten, muss zuerst der Bericht der Sust vorliegen.

Aktu­el­le Haf­tungs­re­ge­lung ist wirt­schaft­lich aus­ge­wo­gen
Die Wagen­hal­ter müs­sen dafür sor­gen, dass ihre Wagen ent­spre­chend den gel­ten­den Geset­zen, Vor­schrif­ten und ver­bind­li­chen Nor­men zuge­las­sen und instand­ge­hal­ten wer­den. Die Güter­bah­nen über­neh­men die Wagen im Ver­trau­en, dass der Wagen­hal­ter die­sen Pflich­ten nach­ge­kom­men ist. Sie füh­ren alle erfor­der­li­chen Kon­trol­len durch, damit der Zug sicher fah­ren kann. Die Wagen­hal­ter haben kei­nen Ein­fluss auf die Zug­ab­fahrt. Die Güter­bah­nen ent­schei­den eigen­stän­dig über die Art und Weise der Kon­trol­len, da sie auch allein den siche­ren Betrieb eines Zuges ver­ant­wor­ten. Ent­spre­chend ist es wirt­schaft­lich sinn­voll, die Güter­bah­nen für ihre Kon­trol­len vor der Zug­ab­fahrt und für mög­li­che Fol­gen pri­mär haf­ten zu las­sen. Erweist sich im Nach­hin­ein ein Man­gel am Wagen als Scha­dens­ur­sa­che (zum Bei­spiel ein Rad­schei­ben­bruch), haf­tet der Wagen­hal­ter gegen­über der Güter­bahn für den ent­stan­de­nen Scha­den. Es sei denn, er  kann bewei­sen, dass er den Man­gel nicht ver­schul­det hat (Umkehr der Beweis­last). Exakt gleich ist die Haf­tung im Stras­sen­ver­kehr zwi­schen Hal­ter des Zug­fahr­zeugs und Hal­ter des Sat­tel­auf­lie­gers oder Anhän­gers geregelt.

Nega­ti­ve Fol­gen von Geset­zes­an­pas­sun­gen beden­ken
Eine Ver­schär­fung der bereits hoch­gra­dig aus­de­tail­lier­ten Haf­tungs­be­stim­mun­gen macht weder den Schie­nen­gü­ter­ver­kehr siche­rer, noch bringt sie einen ein­zi­gen Güter­zug mehr auf die Schie­ne. Im Gegen­teil. Was auch immer an den Haf­tungs­re­ge­lun­gen geän­dert wird, hat markt­wirt­schaft­li­che Aus­wir­kun­gen, etwa in Form von höhe­ren Miet­prei­sen für Güter­wa­gen und vor allem von kom­pli­zier­te­ren und auf­wen­di­ge­ren Über­ga­ben von Wagen von einem Ver­ant­wor­tungs­be­reich in den nächs­ten. Dadurch könn­te der heute durch den AVV garan­tier­te frei­zü­gi­ge Zugriff auf 550‘000 Güter­wa­gen aus ganz Euro­pa durch eine unüber­leg­te ein­sei­ti­ge Geset­zes­an­pas­sung in der Schweiz plötz­lich ver­sie­gen – zum Scha­den von Umwelt und Wirt­schafts­stand­ort Schweiz.

Gotthardbasistunnel (#4): Sicherheitskritische Bauteile von Güterwagen

Gotthardbasistunnel (#4): Sicherheitskritische Bauteile von Güterwagen

Die öffent­lich publi­zier­ten Infor­ma­tio­nen zur Güter­bahn­ent­glei­sung im Gott­hard­ba­sis­tun­nel deu­ten auf eine gebro­che­ne Rad­schei­be an einem ent­gleis­ten Güter­wa­gen hin. Über­be­an­spru­chung oder Mate­ri­al­feh­ler ste­hen als mög­li­che Ursa­che des Ver­sa­gens im Raum. Was tat­säch­lich geschah, bleibt den lau­fen­den Unter­su­chun­gen der Schwei­ze­ri­schen Unfall­un­ter­su­chungs­stel­le (Sust) vorbehalten.

Darum geht’s:

  • Wie wer­den sicher­heits­kri­ti­sche Bau­tei­le gefertigt?
  • Wie wer­den sie zuge­las­sen und in Betrieb genommen?
  • Wie wer­den sie gewartet?
  • Wel­che Bedeu­tung hat die Über­wa­chung im täg­li­chen Betrieb?
  • Wel­che Über­wa­chungs­mög­lich­kei­ten ste­hen zur Verfügung?
  • Ein­heit­li­che Rege­lun­gen ermög­li­chen siche­res Zusam­men­wir­ken der Akteure
  • Aus­blick digi­ta­le auto­ma­ti­sche Kupp­lung (DAK)

Wie wer­den sicher­heits­kri­ti­sche Bau­tei­le gefer­tigt?
Sicher­heits­re­le­van­te und ‑kri­ti­sche Bau­tei­le wie Rad­sät­ze wer­den so aus­ge­legt, dass sie ihre Auf­ga­be wäh­rend der geplan­ten Nut­zungs­dau­er unter den vor­herr­schen­den Betriebs- und Ein­satz­be­din­gun­gen erfül­len und damit eine siche­re Fahrt gewähr­leis­tet ist. Dabei wen­den die Her­stel­ler­fir­men inter­na­tio­nal aner­kann­te Stan­dards an:

  • Tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­tio­nen der Inter­ope­ra­bi­li­tät (TSI) legen grund­le­gen­de Anfor­de­run­gen fest.
  • Euro­päi­sche Nor­men (EN) defi­nie­ren die spe­zi­fi­schen Eigenschaften.
  • Her­stel­ler wen­den zur Ent­wick­lung und Prü­fung har­mo­ni­sier­te und stan­dar­di­sier­te Sicher­heits­me­tho­den an.
  • Nor­mier­te Sicher­heits­nach­wei­se und Gut­ach­ten doku­men­tie­ren Sicher­heit und Tauglichkeit.

In die Ent­wick­lung der Nor­men und TSI flies­sen die inter­na­tio­na­len Erfah­run­gen aus Vor- und Unfäl­len lau­fend ein.

Wie wer­den sie zuge­las­sen und in Betrieb genom­men?
Die Inver­kehr­brin­gung von sicher­heits­kri­ti­schen Bau­tei­len erfor­dert die inter­na­tio­nal ein­heit­li­che Geneh­mi­gung der euro­päi­schen Eisen­bahn­agen­tur (ERA) oder einer natio­na­len Sicher­heits­be­hör­de. Es sind dies:

  • Typen­zu­las­sun­gen für Bau­tei­le oder Fahrzeuge
  • Kon­for­mi­täts­nach­wei­se für bau­glei­che Seri­en­bau­tei­le oder Fahrzeuge
  • CE-Kenn­zeich­nung (Con­for­mi­té Euro­pé­en­ne) für ein Bau­teil, das die gel­ten­den EU-Richt­li­ni­en erfüllt
  • Betriebs­be­wil­li­gung für ein regel­kon­for­mes Fahrzeug

Die Beschei­ni­gung, dass Bau­tei­le nach den Anfor­de­run­gen von Nor­men und TSI gebaut wur­den, erfolgt durch soge­nannt «benann­te Stel­len», also staat­lich auto­ri­sier­te Stel­len. Diese prü­fen und bewer­ten die Regel­kon­for­mi­tät der gefer­tig­ten Produkte.

Wie wer­den sie gewar­tet?
Der Her­stel­ler ist ver­pflich­tet, für sämt­li­che Bau­tei­le oder Fahr­zeu­ge die anzu­wen­den­den Instand­hal­tungs­vor­ga­ben zu defi­nie­ren und zu publi­zie­ren. Fahr­zeug­hal­ter müs­sen diese Her­stel­ler­vor­ga­ben abge­stimmt auf die Ein­satz­be­din­gun­gen umset­zen. Sie bestim­men für ihr Roll­ma­te­ri­al zer­ti­fi­zier­te Instand­hal­tungs­stel­len (Enti­ty in Char­ge of Main­ten­an­ce, ECM). Diese erar­bei­ten die Instand­hal­tungs­vor­ga­ben der ihnen zuge­ord­ne­ten Fahr­zeu­ge unter Berück­sich­ti­gung eige­ner und Bran­chen­er­kennt­nis­se. Zudem pla­nen sie peri­odi­sche Arbei­ten, füh­ren sie durch und doku­men­tie­ren deren Ergeb­nis­se. Jedes für den Betrieb zuge­las­se­ne Fahr­zeug muss unter Nen­nung des Fahr­zeug­hal­ters und der ECM in einem amt­li­chen Fahr­zeug­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sein.

Wel­che Bedeu­tung hat die Über­wa­chung im täg­li­chen Betrieb?
Die Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men (EVU) sind für die siche­re Fahrt, Zug­vor­be­rei­tung, Zug­ab­fer­ti­gung und ande­re Sicher­heits­aspek­te ihrer Züge ver­ant­wort­lich. Sie legen die Prü­fun­gen und Tests fest, mit denen gewähr­leis­tet wird, dass jede Abfahrt sicher erfol­gen kann. Um diese Betriebs­taug­lich­keit fest­zu­stel­len, füh­ren aus­ge­bil­de­te Mit­ar­bei­ten­de vor der Abfahrt vor Ort defi­nier­te Sicht­kon­trol­len durch. Diese Arbeit fin­det zu jeder Tages­zeit und Wit­te­rung statt und ist äus­serst anspruchs­voll. Auch bei der Zugs­ab­fer­ti­gung und den damit ver­bun­de­nen Prü­fun­gen und Tests wird ein beson­de­res Augen­merk auf sicher­heits­kri­ti­sche Bau­tei­le gelegt.

Wel­che Über­wa­chungs­mög­lich­kei­ten ste­hen zur Ver­fü­gung?
Die Fahr­zeug­hal­ter sind für die ord­nungs­ge­mäs­se Instand­hal­tung ihrer Fahr­zeu­ge ver­ant­wort­lich. Sicher­heits­re­le­van­te und ‑kri­ti­sche Bau­tei­le wer­den peri­odisch kon­trol­liert, z.B. durch Ultra­schall­mes­sun­gen. Sicher­heits­kri­ti­sche Bau­tei­le unter­lie­gen nicht nur stren­gen Kon­trol­len, son­dern auch beson­de­ren Ver­pflich­tun­gen in Bezug auf Kenn­zeich­nung, Instand­hal­tung und Rück­ver­folg­bar­keit der Mass­nah­men. Die EVUs kön­nen vom Fahr­zeug­hal­ter wagen­spe­zi­fi­sche Aus­künf­te verlangen.

Auf dem Schwei­zer Nor­mal­spur­netz betrei­ben die Infra­struk­tur­be­trei­ber heute über 250 Zug­kon­troll­ein­rich­tun­gen. Sie über­wa­chen jedes vor­bei­fah­ren­de Fahr­zeug auf Unre­gel­mäs­sig­kei­ten und kön­nen im Falle von unzu­läs­si­gen Abwei­chun­gen Alarm aus­lö­sen. In die­sem Fall wird der betrof­fe­ne Zug sofort ange­hal­ten und kontrolliert.

Ein­heit­li­che Rege­lun­gen ermög­li­chen siche­res Zusam­men­wir­ken der Akteu­re
Im Bahn­be­trieb agie­ren ver­schie­de­ne Unter­neh­men zusam­men. Dabei muss sich jeder Akteur auf die Zuver­läs­sig­keit des ande­ren an der Schnitt­stel­le ver­las­sen kön­nen. Ihre Auf­ga­ben­be­rei­che und Ver­ant­wor­tun­gen sind inter­na­tio­nal klar und ein­heit­lich gere­gelt. Har­mo­ni­sier­te Vor­schrif­ten zu Her­stel­lung, Betrieb und Instand­hal­tung sor­gen für einen siche­ren Schie­nen­ver­kehr (mehr zum Regu­la­tiv der inter­na­tio­na­len Zusam­men­ar­beit lesen Sie in Kürze auf die­sem Blog).

Aus­blick digi­ta­le auto­ma­ti­sche Kupp­lung (DAK)
Neben der Umset­zung der gel­ten­den Vor­ga­ben durch jeden am Eisen­bahn­ver­kehr betei­lig­ten Akteur rücken neue Tech­no­lo­gien in den Mit­tel­punkt. Mit der Auto­ma­ti­sie­rung und Digi­ta­li­sie­rung las­sen sich nicht nur Betriebs­ab­läu­fe effi­zi­en­ter gestal­ten. Es eröff­nen sich auch neue Mög­lich­kei­ten zur betrieb­li­chen Über­wa­chung sicher­heits­re­le­van­ter und ‑kri­ti­scher Bau­tei­le in Güter­zü­gen. Die lau­fen­de digi­ta­le Zustands­er­fas­sung die­ser Bau­tei­le bie­tet den Ver­ant­wort­li­chen eine attrak­ti­ve Chan­ce. Wer­den Ver­schleiss- und Alte­rungs­pro­zes­se fahr­zeug­indi­vi­du­ell digi­ta­li­siert ver­folgt, so lässt sich die Instand­hal­tung bedarfs­ge­recht und effi­zi­ent pla­nen. Schad­haf­te Bau­tei­le kön­nen vor einem Total­ver­sa­gen ermit­telt und aus­ge­tauscht wer­den. Tritt wäh­rend der Fahrt uner­war­tet ein Bau­teil­aus­fall auf, kann das sofort Alarm auslösen.

Um diese Inno­va­ti­on im Güter­ver­kehr zu nut­zen, braucht es in den Güter­wa­gen Sen­so­rik, elek­tri­sche Ener­gie und Daten­kom­mu­ni­ka­ti­on zum Lok­füh­rer, in die Sys­te­me der Wagen­hal­ter und zur ECM. Mit der euro­pa­weit geplan­ten Ein­füh­rung der DAK wer­den diese Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen (vgl. Blog­post «Daten­öko­sys­te­me: Daten tei­len, um ihren Mehr­wert zu ver­dop­peln»). So ver­wan­deln die Auto­ma­ti­sie­rung und Digi­ta­li­sie­rung den her­kömm­li­chen Ver­kehr in einen intel­li­gen­ten, effi­zi­en­ten, resi­li­en­ten und siche­ren Verkehr.

Gotthardbasistunnel (#3): Geltende Haftpflichtbestimmungen sind ausreichend

Gotthardbasistunnel (#3): Geltende Haftpflichtbestimmungen sind ausreichend

Der Güter­bahn­un­fall im Gott­hard­ba­sis­tun­nel hat Haf­tungs­fra­gen auf­ge­wor­fen, die der Bun­des­rat sowie­so trak­tan­diert hat. In sei­ner Sit­zung vom 21. Juni 2023 hat er einen Bericht über Hand­lungs­op­tio­nen zur Ver­schär­fung der Haft­pflicht­be­stim­mun­gen im Schie­nen­gü­ter­ver­kehr ver­ab­schie­det. Wie diese aus­se­hen und was wir davon hal­ten, erfah­ren Sie in die­sem Blog­ar­ti­kel.  

Darum geht’s:

  • Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men (EVU) haf­ten verschuldensunabhängig
  • Der Bun­des­rat schlägt vier Hand­lungs­op­tio­nen vor – mit Vor- und Nachteilen
  • Wir mei­nen: Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Kon­trol­len sind aus­rei­chend geregelt
  • Akteu­re neh­men ihre Ver­ant­wor­tung wahr, auch ohne neue Bestimmungen

Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men (EVU) haf­ten ver­schul­dens­un­ab­hän­gig
Der­zeit müs­sen EVU grund­sätz­lich unab­hän­gig von einem eige­nen Ver­schul­den für den Scha­den bei Unfäl­len mit Güter­zü­gen auf dem Schwei­zer Schie­nen­netz auf­kom­men. Man spricht von Gefähr­dungs­haf­tung. Das gilt nicht, wenn der Scha­den durch Män­gel an einem frem­den Güter­wa­gen ver­ur­sacht wurde. In die­sem Fall geht man ver­trag­lich vom Ver­schul­den des betrof­fe­nen Wagen­hal­ters aus. Der Hal­ter kann sich von die­ser Haf­tung nur befrei­en, wenn er feh­len­des Ver­schul­den nach­wei­sen kann. Im Juris­ten­jar­gon nennt sich das Umkehr der Beweislast.

Der Bun­des­rat schlägt vier Hand­lungs­op­tio­nen vor – mit Vor- und Nach­tei­len
Mit sei­nem Bericht vom 21. Juni 2023 leis­tet der Bun­des­rat dem Pos­tu­lat 20.4259 «Gesamt­schau zur Haft­pflicht im Güter­trans­port auf der Schie­ne» Folge. Die­ses war durch die Moti­on 20.3084 «Rege­lun­gen der Haft­pflicht im Güter­trans­port auf der Schie­ne klä­ren» von Fré­dé­ric Bor­loz zustan­de gekom­men (vgl. VAP-Blog­bei­trag «Moti­on Bor­loz»). Im Rah­men sei­ner Gesamt­schau prä­sen­tiert der Bun­des­rat dem Par­la­ment vier Handlungsoptionen:

  1. Die Gefähr­dungs­haf­tung der EVU auch auf Fälle aus­deh­nen, in denen nicht das cha­rak­te­ris­ti­sche Risi­ko des Bahn­be­triebs ursäch­lich war. Damit geht die Erhö­hung der Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me der EVU einher.
  2. Die EVU ver­pflich­ten, eine aus­rei­chen­de Haft­pflicht­ver­si­che­rung abzu­schlies­sen, die auch Schä­den von Gefahr­gut­trans­por­ten abdeckt. Dabei würde weder die Gefähr­dungs­haf­tung der EVU noch die­je­ni­ge der Fahr­zeug­hal­ter ausgedehnt.
  3. Ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung der Wagen­hal­ter für Schä­den ein­füh­ren, die nach­weis­lich von ihren Fahr­zeu­gen oder deren Ladung ver­ur­sacht oder mit­ver­ur­sacht wur­den, z.B. bei einem Aus­tritt von Gefahr­gut aus einem abge­stell­ten Wagen. Dem­nach wären die Wagen­hal­ter ver­pflich­tet, eine aus­rei­chen­de Haft­pflicht­ver­si­che­rung dafür abzuschliessen.
  4. Das bestehen­de Regu­la­tiv beibehalten.

Der Bun­des­rat weist dar­auf hin, dass jede Opti­on Vor- und Nach­tei­le mit sich bringt. Er sieht kei­nen zwin­gen­den Bedarf für eine Regu­lie­rung in die­sem Zusam­men­hang. Trotz­dem zeigt er sich bereit, bestimm­te Vari­an­ten auf Wunsch des Par­la­ments zu vertiefen.

Wir mei­nen: Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Kon­trol­len sind aus­rei­chend gere­gelt
Als Ver­band der ver­la­den­den Wirt­schaft sind wir der Ansicht, dass die Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Kon­trol­len völ­ker­recht­lich und inter­na­tio­nal ver­trag­lich bereits klar gere­gelt sind. Die inter­na­tio­na­len Beför­de­rungs­be­stim­mun­gen – bekannt unter dem Titel «All­ge­mei­ner Ver­trag für die Ver­wen­dung von Güter­wa­gen (AVV)» – zwi­schen über 750 EVU und den Wagen­hal­tern erfül­len in ihrer aktua­li­sier­ten Fas­sung von 2017 bereits die vom Bun­des­rat dar­ge­stell­te Opti­on 3 einer Haf­tungs­ver­schär­fung zulas­ten der Wagen­hal­ter. Gemäss AVV haf­ten Letz­te­re bei Män­geln an ihren Wagen, sofern sie feh­len­des Ver­schul­den nicht nach­wei­sen können.

Akteu­re neh­men ihre Ver­ant­wor­tung wahr, auch ohne neue Bestim­mun­gen
Wagen­hal­ter, die unse­rem Ver­band ange­hö­ren, ver­fü­gen unter dem aktu­ell gül­ti­gen Haf­tungs­re­gime über weit­rei­chen­de Ver­si­che­rungs­de­ckun­gen, da sie für die Instand­hal­tung ihrer Wagen ver­ant­wort­lich sind. Die Ein­füh­rung einer zusätz­li­chen gesetz­li­chen Ver­si­che­rungs­pflicht oder einer Gefähr­dungs­haf­tung für in der Schweiz ver­keh­ren­de Güter­wa­gen würde den frei­zü­gi­gen Ein­satz der aus­län­di­schen Güter­wa­gen (sowohl pri­va­ter als auch der­je­ni­gen von EVU) mas­siv beein­träch­ti­gen. Damit ver­bun­den wäre ein gewal­ti­ger Ver­lust an Fle­xi­bi­li­tät im inter­na­tio­na­len Güter­trans­port sowohl im Import/Export als ins­be­son­de­re auch im Tran­sit. Wir wer­den das Thema wei­ter­hin auf­merk­sam ver­fol­gen und über die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen berichten.

Gotthardbasistunnel (#2): Automatische Zugkontrolleinrichtungen

Gotthardbasistunnel (#2): Automatische Zugkontrolleinrichtungen

Am 10. August 2023 ist ein Güter­zug im Gott­hard­ba­sis­tun­nel ent­gleist. Weni­ge Minu­ten vor der Ein­fahrt durch das Süd­por­tal wurde er durch auto­ma­ti­sche Zug­kon­troll­ein­rich­tun­gen (ZKE) geprüft. Gemäss Kon­troll­da­ten ist der Zug ein­wand­frei in den Tun­nel eingefahren.

Darum geht’s:

  • Was sind orts­fes­te ZKE?
  • Was kön­nen ZKE?
  • Wie wer­den ZKE weiterentwickelt?
  • Digi­ta­le auto­ma­ti­sche Kupp­lung (DAK) und die Zukunft

Was sind orts­fes­te ZKE?
Orts­fes­te Zug­kon­troll­ein­rich­tun­gen ZKE sind Teil der Eisen­bahn­in­fra­struk­tur und kom­men an stra­te­gisch güns­ti­gen Stand­or­ten auf dem Netz zum Ein­satz. Sie kon­trol­lie­ren mit­hil­fe von Sen­so­ren und ande­ren Tech­no­lo­gien den durch­fah­ren­den Zug, d.h. jedes ein­zel­ne Fahr­zeug. Die dabei auf­ge­nom­me­nen Daten wer­den auf­be­rei­tet und im all­täg­li­chen Bahn­be­trieb zur Sicher­stel­lung der Sicher­heit, der Ver­bes­se­rung der Pünkt­lich­keit und Ver­min­de­rung des Unter­halts verwendet.

Was kön­nen ZKE?
Das ursprüng­li­che Ein­satz­ge­biet ziel­te auf den Schutz der Infra­struk­tur, um Stö­run­gen und Schä­den zu redu­zie­ren sowie die Sicher­heit des Bahn­be­triebs zu erhö­hen.
• Heiss­läu­fer detek­tie­ren
• Rad­lauf­flä­che detek­tie­ren
• Pan­to­gra­fen kon­trol­lie­ren
• Feuer- und Che­mie­fäl­le ver­hin­dern
• Achs­last mes­sen
• Licht­raum­pro­fil schüt­zen
• Natur­er­eig­nis­se erken­nen
• Wei­te­re
Auf der Nord-Süd-Achse und auf der Ost-West-Achse wer­den auf über 250 ZKE täg­lich über 10’000 Züge dyna­misch kon­trol­liert. Dabei wer­den durch­schnitt­lich gut 20 Alar­me pro Tag ausge-löst.

Wie wer­den ZKE wei­ter­ent­wi­ckelt?
Im Inno­va­ti­ons­pro­jekt «Way­si­de Intel­li­gence (WIN)», das vom Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) mit öffent­li­chen Mit­teln geför­dert wird, ent­wi­ckelt SBB Infra­struk­tur die bis­he­ri­ge Kon­troll­struk­tur wei­ter. Ergän­zend zu den Sen­sor­da­ten wer­den neu Bild­da­ten erfasst und die ein­zel­nen Fahr­zeu­ge mit­hil­fe von «Radio-Fre­quen­cy Iden­ti­fi­ca­ti­on» (RFID) iden­ti­fi­ziert. Die Daten wer­den algo­rith­misch aus­ge­wer­tet, agg­re­giert und den Nut­zern für eine geziel­te Ver­wen­dung über nor­mier­te Daten­aus­tausch­schnitt­stel­len zur Ver­fü­gung gestellt. Diese Wei­ter­ent­wick­lung zielt auf eine Ver­bes­se­rung der Instand­hal­tung ab, die auf den aktu­el­len Zustand des Fahr­zeugs refe­ren­ziert. Gleich­zei­tig ermög­licht sie eine Ver­ein­fa­chung der Instand­hal­tungs­pro­zes­se durch künst­li­che Intel­li­genz und Auto­ma­ti­sie­rung. Das Pro­jekt ist bereits weit fort­ge­schrit­ten und dürf­te zu einer Erhö­hung der Sicher­heit und Ver­füg­bar­keit von Netz und Fahr­zeu­gen führen.

Die DAK und die Zukunft
Mit der Ein­füh­rung der DAK wer­den die in den Zügen gereih­ten Fahr­zeu­ge mit­tels einer Daten­lei­tung ver­bun­den sein. Damit weiss die Infra­struk­tur­be­trei­be­rin jeder­zeit, wel­ches Fahr­zeug in wel­chem Zug minu­ten­ge­nau auf dem Netz ver­kehrt. Dank die­ser Zug­in­te­gri­tät wer­den die Daten aus den ZKE schnel­ler und zuver­läs­si­ger zur Ver­fü­gung ste­hen. Mehr über die DAK und Daten­öko­sys­te­me lesen Sie in unse­rem Blog­post «Daten­öko­sys­te­me: Daten tei­len, um ihren Mehr­wert zu ver­dop­peln». Inwie­fern die DAK Zug­un­fäl­le mit­hel­fen könn­te, Zug­un­fäl­le wie am Gott­hard­ba­sis­tun­nel zu ver­hin­dern, erläu­tert VAP-Güter­ver­kehrs­exper­te Jür­gen Maier im Inter­view mit «10 vor 10».

Gotthardbasistunnel (#1): Für eine umfassende Aufarbeitung engagiert

Gotthardbasistunnel (#1): Für eine umfassende Aufarbeitung engagiert

Am 10. August 2023 ist ein Güter­zug im Gott­hard­ba­sis­tun­nel ent­gleist. Die Schwei­ze­ri­sche Sicher­heits­un­ter­su­chungs­stel­le (Sust) geht von einem Rad­schei­ben­bruch aus. Wir vom VAP wer­den das Ereig­nis sys­te­ma­tisch und risi­ko­ori­en­tiert aufarbeiten.

Darum geht’s:

  • Not­fall­kon­zept funk­tio­niert, Ver­sor­gung sichergestellt
  • Bewähr­tes Verantwortungsdreieck
  • Sicher­heits­stan­dards erfüllt
  • Rechts­be­zie­hun­gen umfas­send geregelt
  • Bruch­schä­den sind sel­ten, aber nicht ausgeschlossen
  • Ver­la­ge­rungs­ziel weiterverfolgen

Not­fall­kon­zep­te funk­tio­nie­ren
Dank wei­ter­ent­wi­ckel­ter Not­fall­kon­zep­te haben die Schlüs­sel­ak­teu­re nach dem Unfall schnell und ange­mes­sen reagiert: Die Güter­ver­sor­gung ist sicher­ge­stellt, Güter- und Per­so­nen­wa­gen rol­len wie­der aus. Die Not­fall­kon­zep­te der Güter­bah­nen mit Umlei­ter­ver­keh­ren auf dem Tran­sit­kor­ri­dor haben sich bewährt. Die Leh­ren aus Ras­tatt sind gezo­gen, die Bran­che ist auf den Ernst­fall vorbereitet.

Bewähr­tes Ver­ant­wor­tungs­drei­eck
Das Güter­bahn­sys­tem basiert auf dem gleich­be­rech­tig­ten Zusam­men­spiel von Infra­struk­tur­be­trei­ber (im Gott­hard­ba­sis­tun­nel: SBB) und Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men (Güter­bah­nen) sowie wei­te­ren Akteu­ren wie Wagen­hal­tern, die den siche­ren Betrieb des Eisen­bahn­sys­tems poten­zi­ell beein­flus­sen. Alle Invol­vier­ten ver­fü­gen über hoch­wer­ti­ge Sicher­heits­sys­te­me und wen­den die­sel­ben euro­päi­schen Vor­schrif­ten zu den Schnitt­stel­len zwi­schen den Akteu­ren an.

Sicher­heits­stan­dards erfüllt
Nach dem aktu­el­len Infor­ma­ti­ons­stand haben alle Akteu­re die sicher­heits­tech­ni­schen Stan­dards und Metho­den ein­ge­hal­ten. Züge, die durch das Süd­por­tal in den Gott­hard­ba­sis­tun­nel fah­ren, wer­den zuletzt bei Claro (TI) durch auto­ma­ti­sche Zug­kon­troll­ein­rich­tun­gen geprüft. Gemäss den vor­lie­gen­den Daten ist der ent­gleis­te Zug ein­wand­frei in den Tun­nel ein­ge­fah­ren. Die Wagen­hal­ter und ihre Enti­ty in Char­ge of Main­ten­an­ce (ECM, zu Deutsch: «für die Instand­hal­tung zustän­di­ge Stel­le») sind ver­ant­wort­lich für die Instand­hal­tung und den siche­ren Betriebs­zu­stand der Wagen bei Über­ga­be an die Güter­bahn. Dabei defi­niert die ECM, die von unab­hän­gi­gen Stel­len zer­ti­fi­ziert wird, Instand­hal­tungs­mass­nah­men und sorgt für deren Umset­zung und Doku­men­ta­ti­on nach den sicher­heits­tech­ni­schen Nor­men und Methoden.

Rechts­be­zie­hun­gen umfas­send gere­gelt
Wagen­hal­ter stel­len ihre Wagen den Güter­bah­nen zur Nut­zung zur Ver­fü­gung. Die Güter­bah­nen ihrer­seits nut­zen die Netze der Infra­struk­tur­be­trei­ber. Sämt­li­che Nut­zungs­ver­hält­nis­se sind hier­zu­lan­de und inter­na­tio­nal ver­trag­lich ein­heit­lich gere­gelt. Für das Ver­hält­nis zwi­schen Güter­bah­nen und Wagen­hal­tern ver­weist das Schwei­zer Güter­trans­port­ge­setz (GüTG) in Art. 20 auf das Über­ein­kom­men über den inter­na­tio­na­len Eisen­bahn­ver­kehr (COTIF). Über 770 Güter­bah­nen und Wagen­hal­ter in Euro­pa haben auf Basis die­ses völ­ker­recht­li­chen Über­ein­kom­mens seit 2006 mit dem All­ge­mei­nen Wagen­ver­wen­dungs­ver­trag (AVV) zusätz­lich einen mul­ti­la­te­ra­len Ver­trag geschaf­fen, der die Rechts­be­zie­hung zwi­schen Wagen­hal­tern und Güter­bah­nen detail­liert regelt.

Bruch­schä­den sind sel­ten – aber nicht aus­ge­schlos­sen
Wie es zur Ent­glei­sung kam, ist der­zeit noch unklar und wird von der Sust wei­ter unter­sucht. In der anste­hen­den Unfall­auf­ar­bei­tung müs­sen nun die Ursa­che, Haf­tungs- und Ver­ant­wor­tungs­fra­gen sowie aktu­el­le Sicher­heits­dis­po­si­ti­ve geklärt wer­den. Brü­che an Rad­schei­ben tre­ten sehr sel­ten auf. In die­sem Fall sind sowohl ein äus­se­rer Ein­fluss als auch eine Mate­ri­al­er­mü­dung mög­lich. Bruch­schä­den an betriebs­kri­ti­schen Tei­len wie Schie­nen oder Rad­schei­ben sind äus­serst schwie­rig vor­her­seh­bar und haben viel­fäl­ti­ge Ursa­chen. Deren prä­ven­ti­ve Instand­hal­tung mit regel­mäs­si­gen Kon­trol­len ist Stan­dard, kann aber an ihre Gren­zen stos­sen. In der Schweiz sind flä­chen­de­ckend Zug-/Wa­gen­kon­trol­len durch Güter­bah­nen und die Infra­struk­tur­be­trei­ber sowie Kon­trol­len durch über 250 Zug­kon­troll­ein­rich­tun­gen fest etabliert.

Ver­la­ge­rungs­ziel wei­ter­ver­fol­gen
Wie umfas­send die Aus­wir­kun­gen eines der­ar­ti­gen Ereig­nis­ses auf das gesam­te Ver­kehrs­sys­tem und wie hoch der Scha­den sein kön­nen, steht aus­ser Frage. Des­halb pfle­gen wir in der Bran­chen-Arbeits­grup­pe «IG Sicher­heit», mit unse­rem jähr­li­chen ECM-Erfah­rungs­aus­tausch und gemein­sam mit dem Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) eine enge Koope­ra­ti­on mit allen rele­van­ten Akteu­ren des Schie­nen­gü­ter­ver­kehrs, um den Stand der Tech­nik lau­fend wei­ter­zu­ent­wi­ckeln und das schon sehr hohe Sicher­heits­ni­veau noch wei­ter zu ver­bes­sern. Wir regen an, die anste­hen­den Fra­gen und Mass­nah­men auf der Grund­la­ge des Sust-Berich­tes anzu­ge­hen. Nur so lässt sich die Gefahr eines erneu­ten Unfalls wei­ter ver­rin­gern und gleich­zei­tig das in der Ver­fas­sung fest­ge­schrie­be­ne Ver­la­ge­rungs­ziel für den alpen­que­ren­den Güter­ver­kehr wei­ter­ver­fol­gen. Umso wich­ti­ger ist es, dass der Gott­hard­ba­sis­tun­nel so bald als mög­lich wie­der befah­ren wer­den kann – gera­de im Hin­blick auf das Wie­der­an­lau­fen der ita­lie­ni­schen Wirt­schaft nach der Som­mer­pau­se. Ansons­ten ist die Alter­na­ti­ve über den ver­füg­ba­ren und fle­xi­blen Stras­sen­trans­port unum­gäng­lich. Dazu bie­ten wir gemein­sam mit unse­ren Mit­glie­dern und Bran­chen­part­nern Hand, die Umlei­ter­ver­keh­re und Umkon­zep­ti­on der Kom­po­si­tio­nen effi­zi­ent zu organisieren.

No results found.