Der Entwurf des UGüTG sieht ein Diskriminierungsverbot für sämtliche angebotenen Transportleistungen vor, insbesondere auch für die oberirdisch angebotenen Leistungen in der City-Logistik. Der Ständerat kritisiert während seinen Beratungen dieses Diskriminierungsverbot und die Offenlegung der Preise.
Der VAP begrüsst das Diskriminierungsverbot und die Offenlegung der Preise. Die Verknüpfung von unterirdischem Hauptlauf mit der oberirdischen Verteilung aus einer Hand birgt offensichtlich die Gefahr von Diskriminierungen.
Unsere Erfahrungen mit dem Wagenladungsverkehr von SBB Cargo, der Bedienung der letzten Meile zu privaten Anschlussgleisen und Terminals sowie dem Zugang zu privaten Terminals sind eindeutig: Ein Monopolangebot aus einer Hand ist für die verladende Wirtschaft fatal. Als Regulativ muss daher ein spezifisches Diskriminierungsverbot neben dem generell geltenden Kartellgesetz vorgesehen werden. Wettbewerb zu anderen Verkehrssystemen wie die Eisenbahn oder die Strasse existiert zwar. Aber wie der Schienengüterverkehr als einziger Verkehrsträger den Nachtsprung anbieten kann, geniesst das kombinierte Angebot Citylogistik und Hauptlauf von Cargo sous terrain ein einzigartiges Alleinstellungsmerkmal. Dies ist auch der Grund, weshalb die Eidgenossenschaft ein volkswirtschaftliches Interesse an dieser Infrastruktur hat und sich zum Erlass des UGüTG entschieden hat.
Auch zu anderen privaten Infrastrukturen ist der Zugang gesetzlich spezifisch diskriminierungsfrei geregelt. Der Zugang zu Terminals ist in Art. 6 Abs. 1 lit. d Gütertransportverordnung, GüTV geregelt: Bedingungen, Preise und Rabatte müssen diskriminierungsfrei sein und im Internet offengelegt werden. Für die Bedienung der Anschlussgleise und Terminals (letzte Meile) wurde die Transparenz leider reduziert: Art. 6a GüTV verlangt nur die generelle Beschreibung der «Bemessung des Preises». In diesem Sinne ist auch Art. 5 Abs. 3 lit. c des UGüTG formuliert: «Berechnung des Preises». Dies ist die minimale Variante zum Schutz der Kunden gegenüber dem Monopolanbieter.
Der Preis soll marktkonform sein. Das ist auch beim Zugang zu Terminals und der Bedienung der letzten Meile so. Aber er darf nicht diskriminierend sein, indem zum Beispiel ein betriebswirtschaftlich nicht begründbarer Rabatt für besonders nahestehende «Freunde» vorgesehen wird. Die im Zusammenhang mit dem Netzzugang zum Bahnnetz entwickelten Prinzipien haben sich bewährt und sollen auch für Citylogistik und unterirdischen Hauptlauf Geltung erlangen.
Aus diesen Gründen empfiehlt der VAP dem Parlament, Art. 5 UGüTG unverändert anzunehmen.