Nachdem der Ständerat die Streichung des Diskriminierungsverbots bei angebotenen Transportleistungen in Art. 5 UGüTG beschlossen hat, beschloss der Nationalrat die Beibehaltung des Artikels unter Verzicht auf die Offenlegung der Kalkulation des diskriminierungsfreien Preises. Dieser Kompromiss erlaubt es der RailCom, allfällige Diskriminierung bei der Angebots- und Preisgestaltung zu erkennen. Der Ständerat hat sich schliesslich dem Beschluss des Nationalrats angeschlossen.