Mit den Bila­te­ra­len III wird auch das Land­ver­kehrs­ab­kom­men wei­ter­ent­wi­ckelt. Was bedeu­tet das für den Schie­nen­gü­ter­ver­kehr? Zen­tra­le Ele­men­te konn­ten gesi­chert wer­den, gleich­zei­tig besteht in ein­zel­nen Punk­ten Hand­lungs­be­darf. Hier gilt es, die ver­blei­ben­den Spiel­räu­me bei der Umset­zung im Inland zu nutzen.

Die bila­te­ra­len Abkom­men bil­den das Fun­da­ment der wirt­schaft­li­chen Bezie­hun­gen zwi­schen der Schweiz und der EU. Mit den Bila­te­ra­len III wird die­ser Ansatz wei­ter­ent­wi­ckelt und um einen neuen insti­tu­tio­nel­len Rah­men ergänzt, der die bestehen­den Abkom­men sta­bi­li­sie­ren und ihre Wei­ter­ent­wick­lung sicher­stel­len soll. Diese Wei­ter­ent­wick­lung betrifft auch das Land­ver­kehrs­ab­kom­men, das die Grund­la­ge für den grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr auf Schie­ne und Stras­se bildet.

Der Schie­nen­gü­ter­ver­kehr (SGV) ist noch stär­ker als der Per­so­nen­ver­kehr grenz­über­schrei­tend orga­ni­siert und ein euro­pä­isch inte­grier­ter Markt. Ein sta­bi­ler und ver­läss­li­cher Ord­nungs­rah­men im Ver­hält­nis zur EU ist daher eine unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung für das rei­bungs­lo­se Funk­tio­nie­ren des SGV. Allein­gän­ge set­zen nicht nur die Inter­ope­ra­bi­li­tät aufs Spiel, son­dern sie gefähr­den durch zusätz­li­che Schnitt­stel­len das Sicher­heits­ni­veau. Vor die­sem Hin­ter­grund sind die Ver­hand­lungs­er­geb­nis­se zwi­schen der Schweiz und der EU im Land­ver­kehrs­ab­kom­men aus Sicht des VAP grund­sätz­lich posi­tiv zu wür­di­gen. In meh­re­ren zen­tra­len Berei­chen konn­ten wich­ti­ge Ergeb­nis­se im Sinne des SGV erzielt werden.

Schwei­zer Bahn­sys­tem bleibt in den Grund­zü­gen erhalten
Zen­tra­le Errun­gen­schaf­ten des Schwei­zer Bahn­sys­tems blei­ben erhal­ten. So konn­te etwa der Vor­rang des schwei­ze­ri­schen Takt­fahr­plans gesi­chert wer­den, wodurch die Kapa­zi­tä­ten wei­ter­hin im bestehen­den Sys­tem ver­ge­ben wer­den kön­nen. Gleich­zei­tig bleibt gewähr­leis­tet, dass natio­na­le Güter- und Per­so­nen­zü­ge wei­ter­hin Vor­rang haben. Dies ist ins­be­son­de­re im Kon­text zusätz­li­cher inter­na­tio­na­ler Per­so­nen­ver­keh­re von Bedeu­tung, da ver­hin­dert wird, dass bestehen­de Ver­keh­re ver­drängt wer­den. Genau wie der Per­so­nen­ver­kehr ist auch der SGV auf ver­läss­li­che und plan­ba­re Tras­sen ange­wie­sen, zumal der Per­so­nen­ver­kehr gegen­über dem SGV im Inland bereits heute prio­ri­tär behan­delt wird.

Ver­la­ge­rungs­po­li­tik wei­ter­hin möglich
Aus Per­spek­ti­ve der Schie­ne ist eben­falls posi­tiv zu wür­di­gen, dass zen­tra­le Ele­men­te der schwei­ze­ri­schen Ver­la­ge­rungs­po­li­tik abge­si­chert wer­den konn­ten. So bleibt die LSVA als zen­tra­les Len­kungs­in­stru­ment bestehen. Eben­so blei­ben das Nacht- und Sonn­tags­fahr­ver­bot für Last­wa­gen sowie das Kabo­ta­ge­ver­bot erhal­ten. Letz­te­res ver­hin­dert zusätz­li­chen Wett­be­werb auf der Stras­se und damit erhöh­ten Preis­druck zulas­ten des SGV. Mit der eben­falls abge­si­cher­ten 40-Ton­nen-Limi­te für Last­wa­gen blei­ben die Vor­aus­set­zun­gen für eine wirk­sa­me Ver­la­ge­rungs­po­li­tik sowie für aus­ge­wo­ge­ne Wett­be­werbs­be­din­gun­gen zwi­schen Schie­ne und Stras­se grund­sätz­lich intakt. Dies­be­züg­lich ist anzu­mer­ken, dass die Ver­la­ge­rungs­zie­le auch im Jahr 2024 erneut weit ver­fehlt wur­den. Dem­entspre­chend wich­tig ist, dass die Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten blei­ben, um die Ver­la­ge­rung künf­tig wie­der zu stärken.

Bei­hil­fe­re­gime: För­de­rung bleibt mög­lich, wird aber stär­ker geregelt
Mit den Bila­te­ra­len III wird ein Bei­hil­fe­re­gime ein­ge­führt, das staat­li­che Unter­stüt­zun­gen künf­tig stär­ker über­prüft. Für den SGV zen­tra­le För­der­instru­men­te wie die Inves­ti­ti­ons­bei­trä­ge in Umschlags­an­la­gen und die Ver­la­de­bei­trä­ge im kom­bi­nier­ten Ver­kehr blei­ben wei­ter­hin mög­lich. Ihre kon­kre­te Aus­ge­stal­tung und Anwen­dung unter­lie­gen jedoch künf­tig zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen. Ent­schei­dend ist, dass diese Instru­men­te wei­ter­hin prak­ti­ka­bel ein­ge­setzt wer­den können.

Tras­sen-Rest­ka­pa­zi­tä­ten müs­sen gesi­chert werden
Der SGV ist bereits heute kapa­zi­täts­mäs­sig stark unter Druck. Kri­tisch beur­teilt der VAP des­halb die mit der Aktua­li­sie­rung des Land­ver­kehrs­ab­kom­mens vor­ge­se­he­ne Prio­ri­sie­rung des inter­na­tio­na­len Per­so­nen­ver­kehrs bei der Ver­tei­lung von Tras­sen-Rest­ka­pa­zi­tä­ten. Diese sind ins­be­son­de­re für fle­xi­ble und zusätz­li­che Güter­ver­keh­re von gros­ser Bedeu­tung. Der VAP for­dert des­halb einen Tras­sen­zu­tei­lungs­pro­zess im Inland, mit dem auch künf­tig aus­rei­chend Rest­ka­pa­zi­tä­ten für den SGV zur Ver­fü­gung ste­hen. Dies ist umso wich­ti­ger, als der­zeit auf inter­na­tio­na­len Zulauf­stre­cken auf­grund von Bau­stel­len ein­ge­schränk­te Kapa­zi­tä­ten bestehen. Mit deren Weg­fall dürf­te die Nach­fra­ge wie­der zuneh­men. Ent­schei­dend ist zudem, dass die Schweiz zukünf­tig auf­grund feh­len­der Tras­sen­ka­pa­zi­tä­ten nicht selbst zum Eng­pass auf der Nord-Süd-Achse wird.

Es gilt, die Spiel­räu­me bei der inlän­di­schen Umset­zung gezielt zu nutzen
Die Ver­hand­lungs­er­geb­nis­se sichern zen­tra­le Errun­gen­schaf­ten des SGV. Ent­schei­dend ist nun, dass die ver­blei­ben­den Spiel­räu­me bei der inlän­di­schen Umset­zung – ins­be­son­de­re bei der Tras­sen­zu­tei­lung – so genutzt wer­den, dass der SGV auch künf­tig wett­be­werbs­fä­hig bleibt. Denn ein funk­tio­nie­ren­der SGV ist eine zen­tra­le Vor­aus­set­zung für die Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Stand­orts Schweiz.

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