Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die vom Bun­des­amt für Ver­kehr ange­ord­ne­ten Sicher­heits­mass­nah­men für Güter­wa­gen auf­ge­ho­ben. Für den Ver­band der ver­la­den­den Wirt­schaft bestä­tigt der Ent­scheid die Kri­tik an natio­na­len Allein­gän­gen in einem euro­pä­isch inte­grier­ten Markt wie dem Schie­nen­gü­ter­ver­kehr. Nun gilt es, die auf euro­päi­scher Ebene erar­bei­te­ten Mass­nah­men prag­ma­tisch und unter Berück­sich­ti­gung der ver­füg­ba­ren Werk­statt­ka­pa­zi­tä­ten umzusetzen.

Am 21. August 2026 hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bekannt gege­ben, dass es die vom Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) im Jahr 2025 ange­ord­ne­ten Sicher­heits­mass­nah­men für Güter­wa­gen auf­ge­ho­ben hat. Der Ver­band der ver­la­den­den Wirt­schaft (VAP) begrüsst die­sen Ent­scheid, der auf eine Beschwer­de meh­re­rer Wagen­hal­ter zurück­geht. Zu den zen­tra­len Kri­tik­punk­ten der Wagen­hal­ter an den Mass­nah­men des BAV gehör­ten deren feh­len­de Evi­denz und Fol­ge­ab­schät­zung sowie der zu restrik­ti­ve Umset­zungs­zeit­raum. Vor allem aber kri­ti­sier­ten die Wagen­hal­ter, wie auch der VAP, das uni­la­te­ra­le Vor­ge­hen des BAV in einem stark euro­pä­isch inte­grier­ten Markt wie dem Schie­nen­gü­ter­ver­kehr (SGV). Diese Kri­tik am uni­la­te­ra­len Vor­ge­hen bestä­tigt nun auch das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, indem es die vom BAV am 11. Sep­tem­ber 2025 ange­ord­ne­ten und seit­her zwei­mal ange­pass­ten Mass­nah­men aufhebt.

Das Vor­ge­hen des BAV zeigt exem­pla­risch, wie pro­ble­ma­tisch natio­na­le Allein­gän­ge in einem weit­ge­hend euro­pä­isch inte­grier­ten Markt wie dem SGV sind. Sie schaf­fen Rechts- und Pla­nungs­un­si­cher­heit bei den Unter­neh­men, scha­den der Repu­ta­ti­on des Ver­kehrs­trä­gers Schie­ne und kön­nen letzt­lich sogar die Sicher­heit nega­tiv beein­träch­ti­gen, statt sie zu erhö­hen. Denn: Regu­la­to­ri­sche Frag­men­tie­run­gen schaf­fen Kom­ple­xi­tät und Unsi­cher­heit, wäh­rend sie gleich­zei­tig die Ver­ant­wort­lich­kei­ten ver­wi­schen. Auch die Begrün­dung mit der angeb­lich hohen Dring­lich­keit greift zu kurz: Ein von Beginn an euro­pä­isch abge­stimm­tes Vor­ge­hen hätte rück­bli­ckend schnel­ler zum Ziel geführt als der vom BAV ein­ge­schla­ge­ne Allein­gang. Das Thema hätte des­halb von Anfang an auf euro­päi­scher Ebene in die Hände der Euro­pean Union Agen­cy for Rail­ways (ERA) gehört.

Im Ergeb­nis deu­tet nun vie­les dar­auf hin, dass auch das BAV die inzwi­schen vom Joint Net­work Secre­ta­ri­at (JNS) der ERA kom­mu­ni­zier­ten Mass­nah­men und Fris­ten über­neh­men und auf die auf­ge­ho­be­nen natio­na­len Vor­ga­ben ver­zich­ten muss. Ohne die par­al­lel vom JNS erar­bei­te­ten Mass­nah­men stün­de man heute vor einem Scher­ben­hau­fen mit unge­wis­sem Ausgang.

Die euro­päi­schen Wagen­hal­ter haben die vom JNS vor­ge­leg­ten Mass­nah­men mit­ent­wi­ckelt und ste­hen zu deren Umset­zung. Diese ist euro­pa­weit bereits ange­lau­fen. Damit die defi­nier­ten Fris­ten nicht nur ambi­tio­niert, son­dern auch erreich­bar sind, müs­sen nun die in Euro­pa ver­füg­ba­ren Instand­hal­tungs- und Werk­statt­ka­pa­zi­tä­ten berück­sich­tigt wer­den. Auf die­ser Grund­la­ge sind die Vor­lauf­zei­ten gemein­sam im JNS-Ver­fah­ren zu bestä­ti­gen oder gege­be­nen­falls anzu­pas­sen. Das obers­te Gebot muss nun jeden­falls sein, einen prag­ma­ti­schen und umsetz­ba­ren Weg zu erar­bei­ten. Es ist zu hof­fen, dass sich das BAV auch in die­sem Punkt am euro­päi­schen Vor­ge­hen des JNS orientiert.

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