Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesamt für Verkehr angeordneten Sicherheitsmassnahmen für Güterwagen aufgehoben. Für den Verband der verladenden Wirtschaft bestätigt der Entscheid die Kritik an nationalen Alleingängen in einem europäisch integrierten Markt wie dem Schienengüterverkehr. Nun gilt es, die auf europäischer Ebene erarbeiteten Massnahmen pragmatisch und unter Berücksichtigung der verfügbaren Werkstattkapazitäten umzusetzen.
Am 21. August 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass es die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) im Jahr 2025 angeordneten Sicherheitsmassnahmen für Güterwagen aufgehoben hat. Der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP) begrüsst diesen Entscheid, der auf eine Beschwerde mehrerer Wagenhalter zurückgeht. Zu den zentralen Kritikpunkten der Wagenhalter an den Massnahmen des BAV gehörten deren fehlende Evidenz und Folgeabschätzung sowie der zu restriktive Umsetzungszeitraum. Vor allem aber kritisierten die Wagenhalter, wie auch der VAP, das unilaterale Vorgehen des BAV in einem stark europäisch integrierten Markt wie dem Schienengüterverkehr (SGV). Diese Kritik am unilateralen Vorgehen bestätigt nun auch das Bundesverwaltungsgericht, indem es die vom BAV am 11. September 2025 angeordneten und seither zweimal angepassten Massnahmen aufhebt.
Das Vorgehen des BAV zeigt exemplarisch, wie problematisch nationale Alleingänge in einem weitgehend europäisch integrierten Markt wie dem SGV sind. Sie schaffen Rechts- und Planungsunsicherheit bei den Unternehmen, schaden der Reputation des Verkehrsträgers Schiene und können letztlich sogar die Sicherheit negativ beeinträchtigen, statt sie zu erhöhen. Denn: Regulatorische Fragmentierungen schaffen Komplexität und Unsicherheit, während sie gleichzeitig die Verantwortlichkeiten verwischen. Auch die Begründung mit der angeblich hohen Dringlichkeit greift zu kurz: Ein von Beginn an europäisch abgestimmtes Vorgehen hätte rückblickend schneller zum Ziel geführt als der vom BAV eingeschlagene Alleingang. Das Thema hätte deshalb von Anfang an auf europäischer Ebene in die Hände der European Union Agency for Railways (ERA) gehört.
Im Ergebnis deutet nun vieles darauf hin, dass auch das BAV die inzwischen vom Joint Network Secretariat (JNS) der ERA kommunizierten Massnahmen und Fristen übernehmen und auf die aufgehobenen nationalen Vorgaben verzichten muss. Ohne die parallel vom JNS erarbeiteten Massnahmen stünde man heute vor einem Scherbenhaufen mit ungewissem Ausgang.
Die europäischen Wagenhalter haben die vom JNS vorgelegten Massnahmen mitentwickelt und stehen zu deren Umsetzung. Diese ist europaweit bereits angelaufen. Damit die definierten Fristen nicht nur ambitioniert, sondern auch erreichbar sind, müssen nun die in Europa verfügbaren Instandhaltungs- und Werkstattkapazitäten berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage sind die Vorlaufzeiten gemeinsam im JNS-Verfahren zu bestätigen oder gegebenenfalls anzupassen. Das oberste Gebot muss nun jedenfalls sein, einen pragmatischen und umsetzbaren Weg zu erarbeiten. Es ist zu hoffen, dass sich das BAV auch in diesem Punkt am europäischen Vorgehen des JNS orientiert.


